Full text : 1996 (0040)

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aussetzung für eine Prüfung oder Bestandteil einer Prüfung ist, so ist
beinicht erfolgreichem Abschluß die Wiederholung der Lehrveranstaltung
 zu ermöglichen.

(4) Bei dem Erlaß von Studienordnungen sind andere das Studium
regelnde Rechtsvorschriften, insbesondere staatliche Rahmen:
prüfungs- und Rahmenstudienordnungen, zu beachten.

(5) Die Studienordnung ist dem Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft anzuzeigen. Dieses kann innerhalb von vier Monaten
eine Änderung verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet,
 daß das Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt
 und abgeschlossen werden kann. Bei Studiengängen, die mit
einer staatlichen Prüfung abschließen, ist vom Ministerium für Bildung,
 Kultur und Wissenschaft das Einvernehmen mit dem für die
Prüfung zuständigen Ministerium herzustellen, Nach Ablauf der
Frist nach Satz 2 tritt die Studienordnung in Kraft, wenn eine ÄAnderung
 nicht verlangt worden ist.
(6) Die Studienordnungen sind zu veröffentlichen.

$ 86
Lehrangebot

(1) Die Universität stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand,
Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot
 sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen und der Regelstudienzeit
 erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des
Selbststudiums zu nutzen, Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen
 und die Mitwirkung der Studenten an der Gestaltung der Lehrveranstaltungen
 zu ermöglichen.
(2) Der Fachbereich überträgt seinen in der Lehre tätigen Angehörigen
 im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen
bestimmte Aufgaben, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen
 Lehrangebots notwendig ist; dabei sind der unterschiedliche
Aufwand nach Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und die Beanspruchung
 durch sonstige dienstliche Aufgaben, insbesondere in
der Forschung, entsprechend den jeweils geltenden dienstrechtlichen
 Regelungen zu berücksichtigen.

x Q7

Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeiten sind so zu bemessen, daß bei entsprechender
 Gestaltung der Studienordnungen und des Lehrangebots in
der Regel während ihres Verlaufs ein erster berufsqualifizierender
Abschluß erworben werden kann.

(2) Bei der Festsetzung der Regelstudienzeit für den einzelnen
Studiengang sind die allgemeinen Ziele des Studiums ($ 82) und die
besonderen Erfordernisse des jeweiligen Studiengangs, die Möglichkeiten
 des Aufbaustudiums und der Weiterbildung sowie Erfahrungen
 mit bereits bestehenden Studiengängen und mit vergleichbaren
Studiengängen im Ausland zu berücksichtigen.
            
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