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aussetzung für eine Prüfung oder Bestandteil einer Prüfung ist, so ist
beinicht erfolgreichem Abschluß die Wiederholung der Lehrveranstaltung
zu ermöglichen.
(4) Bei dem Erlaß von Studienordnungen sind andere das Studium
regelnde Rechtsvorschriften, insbesondere staatliche Rahmen:
prüfungs- und Rahmenstudienordnungen, zu beachten.
(5) Die Studienordnung ist dem Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft anzuzeigen. Dieses kann innerhalb von vier Monaten
eine Änderung verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet,
daß das Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt
und abgeschlossen werden kann. Bei Studiengängen, die mit
einer staatlichen Prüfung abschließen, ist vom Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft das Einvernehmen mit dem für die
Prüfung zuständigen Ministerium herzustellen, Nach Ablauf der
Frist nach Satz 2 tritt die Studienordnung in Kraft, wenn eine ÄAnderung
nicht verlangt worden ist.
(6) Die Studienordnungen sind zu veröffentlichen.
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Lehrangebot
(1) Die Universität stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand,
Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot
sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen und der Regelstudienzeit
erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des
Selbststudiums zu nutzen, Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen
und die Mitwirkung der Studenten an der Gestaltung der Lehrveranstaltungen
zu ermöglichen.
(2) Der Fachbereich überträgt seinen in der Lehre tätigen Angehörigen
im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen
bestimmte Aufgaben, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen
Lehrangebots notwendig ist; dabei sind der unterschiedliche
Aufwand nach Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und die Beanspruchung
durch sonstige dienstliche Aufgaben, insbesondere in
der Forschung, entsprechend den jeweils geltenden dienstrechtlichen
Regelungen zu berücksichtigen.
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Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeiten sind so zu bemessen, daß bei entsprechender
Gestaltung der Studienordnungen und des Lehrangebots in
der Regel während ihres Verlaufs ein erster berufsqualifizierender
Abschluß erworben werden kann.
(2) Bei der Festsetzung der Regelstudienzeit für den einzelnen
Studiengang sind die allgemeinen Ziele des Studiums ($ 82) und die
besonderen Erfordernisse des jeweiligen Studiengangs, die Möglichkeiten
des Aufbaustudiums und der Weiterbildung sowie Erfahrungen
mit bereits bestehenden Studiengängen und mit vergleichbaren
Studiengängen im Ausland zu berücksichtigen.