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Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglich:
keit in den Studiengang einzuordnen.
(2) Für Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermitt-Jung
weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen
oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung
des wissenschaftlichen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und
Aufbaustudien angeboten werden. Sie sollen höchstens zwei Jahre
dauern. Die Zulassung zur Promotion setzt die Teilnahme an solchen
Studien nicht voraus.
(3) Die Einrichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Studiengängen
bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung,
Kultur und Wissenschaft. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen
Prüfung abschließen, ist vom Ministerium für Bildung, Kultur
und Wissenschaft das Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachministerium
herzustellen.
(4) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenom;
men werden, wenn die Zustimmung zu einer entsprechenden Prü
funagsordnung erfolgt ist.
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Studienordnungen
(1) Für jeden Studiengang soll die Universität eine Studienordnung
aufstellen; mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur
und Wissenschaft kann von einer Studienordnung, insbesondere
bei Studiengängen mit geringen Studentenzahlen, abgesehen werden.
Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung
und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen
Entwicklung und der Anforderung der beruflichen
Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich
einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit.
Die Studienordnung sieht im Rahmen der Prüfungsordnung
Schwerpunkte vor, die der Student nach eigener Wahl bestimmen
kann.
(2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte
sind so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit
($ 87) abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung
bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und
der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums
erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen
Gesamtumfang. Der Gesamtumfang der nach Satz 2 erforderlichen
Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, daß dem Studenten Gelegenheit
zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes
und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener
Wahl verbleibt.
(3) Die Studienordnung kann bestimmen, daß Lehrveranstaltungen
mit beschränkter Teilnehmerzahl nur einmal besucht werden dürfen.
Ist in der Lehrveranstaltung eine Studienleistung zu erbringen,
die Voraussetzung für die Fortführung des Studiums, Zulassungsvor-