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2. die Formen der Lehre und des Studiums den methodischen und
didaktischen Erkenntnissen entsprechen,
3.
die Studenten befähigt werden, Studieninhalte wissenschaftlich
selbständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis zu er:
kennen.
A. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse
gewährleistet und die Möglichkeit des Hochschulwech:
sels erhalten bleiben und
5. die Studieninhalte so ausgewählt werden, daß die in $ 87 vorgesehene
Regelstudienzeit eingehalten werden kann.
(2) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studienund
Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende
Ordnungen treten. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach
einer festgesetzten Frist begutachtet werden.
(3) Soweit keine abschließenden Regelungen in staatlichen Ausbildungs-
und Prüfungsordnungen getroffen sind, legt die Universität
durch Ordnung zur Erreichung der Ziele der Studienreform quantitative
Eckwerte für Studium und Prüfungen fest. Die Ordnung soll
Obergrenzen für Regelstudienzeiten, für den zeitlichen Gesamtumfang
der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen
Lehrveranstaltungen und die Verteilung auf die Studiensemester,
für die Bearbeitungszeit und den Bearbeitungsumfang von
Studien- und Prüfungsarbeiten und für die Zahl der studienbegleitenden
Leistungsnachweise und der Fachprüfungen festlegen. Die
Ordnung soll außerdem Bestimmungen zur Wiederholbarkeit von
studienbegleitenden Leistungsnachweisen und Prüfungsleistungen
einschließlich der Wiederholungsfristen, zu den Fristen für den Prüfungsablauf
und für die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen,
zum Informationsgehalt von Studienordnungen und Studienplänen,
zur Ordnung des Studien- und Prüfungsablaufs und zur
Transparenz der Prüfungsanforderungen enthalten. In der Ordnung
ist eine Frist für die Anpassung der Prüfungs- und Studienordnungen
festzulegen. Die Ordnung bedarf der Zustimmung des Ministeriums
für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Wird die Ordnung
nicht bis zum 1. April 1996 erlassen, kann das Ministerium für Büldung,
Kultur und Wissenschaft nach Anhörung der Universität die
notwendigen Eckwerte durch Rechtsverordnung vorgeben.
(4) Die Universität trifft die für die Studienreform und für die Förderung
der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen.
Studiengänge
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(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden
Abschluß. Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluß
eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen
Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt
wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische
Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des