ee.
an Drittmittelprojekten als Personal der Universität im privatrechtlichen
Dienstverhältnis eingestellt. Die Einstellung setzt voraus, daß
der Mitarbeiter von dem Universitätsmitglied, das das Vorhaben
durchführt, vorgeschlagen wurde. Werden die Mittel nicht von der
Universität verwaltet, schließt das Universitätsmitglied die Arbeitsverträge
mit den Mitarbeitern ab; dabei soll es die im öffentlichen
Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungen und Urlaubsregelungen
vereinbaren,
(7) Finanzielle Erträge der Universität aus Forschungsvorhaben, die
in der Universität durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen,
die der Universität als Entgeit für die Inanspruchnahme von
Personal, Sachmittelin und Einrichtungen zufließen, stehen der Universität
für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(8) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben
unberührt.
f?. Kapitel
Studium, Lehre und Prüfungen
ı. Abschnitt
Studium und Lehre
S 82
Ziele des Studiums
Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld
vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang
entsprechend so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher Arbeit
und zu verantwortlichem Handeln in einem freineitlichen, demokratischen
und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.
8 83
Studienrefiform
(1) Die Universität hat die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken
mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums
im Hinblick auf die Entwicklungen in der Wissenschaft, die
Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen
in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln;
dabeisollsie sich der Beratung durch Wirtschaft und Arbeitnehmerschaft
bedienen. Die Studienreform soll gewährleisten, daß
1. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufs:
welt den Studenten breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten
eröffnen,