Full text : 1996 (0040)

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Durch die Verleihung wird die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung
 und die Rechtsstellung der dort tätigen Bediensteten nicht
berührt. Mitgliedern der Universität können im Rahmen ihrer
dienstlichen Aufgaben vorübergehend auch Tätigkeiten in ange:
gliederten Einrichtungen übertragen werden, sofern dies mit der Erfüllung
 ihrer übrigen Dienstaufgaben vereinbar ist.

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Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die in der Forschung tätigen Universitätsmitglieder sind berechtigt,
 im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben
 durchzuführen, die nicht aus den der Universität
zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln
Dritter finanziert werden (Drittmittelprojekte}; ihre Verpflichtung
zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt, Die
Durchführung von Drittmittelprojekten ist Teil der Hochschulforschung.


(2) Ein Universitätsmitglied ist berechtigt, ein Drittmittelprojekt in
der Universität durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben
 der Universität sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen
 dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten
 angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse
sind in der Regel in absehbarer Zeit zu veröffentlichen.
(3) Ein Drittmittelprojekt ist dem Universitätspräsidenten anzuzei.
gen; der Universitätspräsident hat die Zentrale Forschungskommission
 zu benachrichtigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln
 und Einrichtungen der Universität darf nur untersagt oder
durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen
des Absatzes 2 dies erfordern. Vor einer Entscheidung der Zentralen
 Forschungskommission nach Satz 2 ist der betroffene Forscher
sowie der zuständige Fachbereich zu hören. Eine Entscheidung nach
Satz 2 kann auf Umstände und Folgelasten eines Forschungsvorhabens,
 auf die bei der Anzeige nach Satz 1 hingewiesen wurde, nur innerhalb
 von zwei Monaten nach der Anzeige gestützt werden
(4) Die Mittel für Drittmittelprojekte, die in der Universität durchgeführt
 werden, sollen von der Universität verwaltet werden. Sie sind
für den vom Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen
 Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche oder tarifvertragliche
 Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen
 keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen
des Landes.

(5) Auf Antrag des Universitätsmitglieds, das das Vorhaben durch:
Führt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Universität abgesehen
 werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers zu
vereinbaren ist. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Universität
soil das Universitätsmitglied auf seinen Antrag bei der Verwaltung
der Mittel unterstützen.
(6) Werden die Mittel Dritter von der Universität verwaltet, werden
die aus den Mitteln zu bezahlenden hauntberuflichen Mitarbeiter
            
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