Full text : 1996 (0040)

241 —

S 77

Wissenschaftliche und studentische Hiliskräfte

(1) Im Rahmen des $ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 können wissenschaftliche
und studentische Hilfskräfte mit der Maßgabe befristet beschäftigt
werden, daß zu ihren Aufgaben nicht eine Lehrtätigkeit im Sinne
von $ 66 Abs. 1 Satz 2 gehört; die gesamte wöchentliche Arbeitszeit
darf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst
nicht erreichen. Die Tätigkeit wissenschaftlicher und studentischer
Hilfskräfte dient auch einer Ergänzung ihrer wissenschaftlichen
Ausbildung und soll eine Beurteilung ihrer Eignung als wissenschaftlicher
 Nachwuchs zulassen. Wissenschaftlichen Hilfskräften
kann im Rahmen ihrer Dienstaufgaben in angemessenem Umfang
Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben werden.
{2) Die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft setzt voraus,
daß der Bewerber ein Hochschulstudium in dem Fachgebiet, in dem
die Dienstaufgaben ausgeübt werden sollen, erfolgreich abgeschlossen
 hat. Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft setzt
voraus, daß der Bewerber in dem für die Tätigkeit erforderlichen
Studium hinreichend fortgeschritten ist und gute Kenntnisse in dem
entsprechenden Fach aufweist.

(3) Ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer wissenschaftlichen Hilfskraft
 kann bis zur Dauer von vier Jahren abgeschlossen werden.
Mehrere befristete Arbeitsverträge bei der Universität dürfen diese
Höchstgrenze insgesamt nicht überschreiten. Zeiten eines befristeten
 Arbeitsvertrages als studentische Hilfskraft, die vor dem Abschluß
 eines Studiums liegen, sind auf die Höchstgrenze nicht anzu:
rechnen.

(4) Den wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften kommen
als solche keine Mitwirkungsrechte zu. Die Beschäftigungsverhältnisse
 für wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte werden auf
Antrag des zuständigen Fachbereichs vom Universitätspräsidenten
begründet. 8 67 Abs. 3 gilt entsprechend.

S 78

Ergänzende Bestimmungen

(1) Die Rechte und Obliegenheiten des sonstigen wissenschaftlichen
Personals nach $ 72 werden ergänzend durch Ordnungen der Universität
 geregelt, die der Senat mit Zustimmung des Ministeriums für
Bildung, Kultur und Wissenschaft erläßt.
(2) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen Personals,
die als solche weder Beamte noch Angestellte sind, in Ausübung
oder in Folge ihrer Tätigkeit an der Universität einen Unfall im Sinne
des 8 31 des Beamtenversorgungsgesetzes, so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen
 in entsprechender Anwendung der $$ 33 bis 35 des
Beamtenversorgungsgesetzes, soweit sie nicht anderweitig Anspruch
 auf entsprechende Leistungen haben.
            
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