247)
(2) Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann auf Antrag
der zuständigen Fakultät einem Privatdozenten nach mindestens
sechsjähriger Tätigkeit als Privatdozent einschließlich einer
Tätigkeit als habilitierter wissenschaftlicher Assistent die Bezeichnung
„außerplanmäßiger Professor” verleihen, wenn er sich in Lehre
und Forschung bewährt hat und den Anforderungen entspricht,
die an Inhaber von Stellen für Professoren gestellt werden. Bei Vorliegen
außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen kann die
Sechs-Jahresfrist bis auf vier Jahre abgekürzt werden. Die Verleihung
der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor” verändert die
rechtliche Stellung des Privatdozenten nicht.
(3) Für die Befugnis, die Bezeichnung „Privatdozent“ oder „außerplanmäßiger
Professor” zu führen, gilt $ 73 Abs. 4 und 5 entsprechend.
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Gastproifessoren
Zu Gastprofessoren können Professoren anderer Hochschulen bestellt
werden, die gastweise an der Universität tätig sind. Die Bestellung
erfolgt durch den Universitätspräsidenten auf Antrag der Fakultät,
in deren Bereich der Gastprofessor tätig werden soll.
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Lehrbeauftragte
(1) Zur Ergänzung und in begründeten Fällen auch zur Sicherstellung
des Lehrangebots können Lehraufträge an Personen erteilt
werden, die nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung
dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. Die Lehrbeauftragten
nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig
wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechts:
verhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis.
(2) Der Lehrauftrag wird auf Antrag des zuständigen Fachbereichs
vom Universitätspräsidenten durch den Abschluß eines Vertrages
über die Erbringung einer Lehrleistung in Höhe einer bestimmten
Zahl von Wochenstunden im Semester und gegebenenfalls über die
Abnahme von Prüfungen erteilt. Der Vertrag wird für eine bestimm:
te Zeit, in der Regel für ein Semester, abgeschlossen.
(3) Personen, die bereits auf Grund eines Dienstverhältnisses zu ei:
ner Lehrtätigkeit an der Universität verpflichtet sind oder verpflich:
tet werden können, können Lehraufträge nur für Lehrveranstaltun:
gen erhalten, die nicht zu ihren Dienstobliegenheiten zählen.
(4) Der Lehrauftrag ist zu vergüten, soweit die durch den Lehrauftrag
entstehende Belastung nicht bei der Bemessung der Dienstaufgaben
eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend
berücksichtigt wird oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung
nicht verzichtet hat. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
erläßt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen
Bestimmungen über die Lehrauftragsvergütung.