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S 70
Ergänzende Bestimmung
Die Dienstverhältnisse der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der
Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden ergänzend durch eine
Ordnung geregelt, die der Senat mit Zustimmung des Ministeriums
für Bildung, Kultur und Wissenschaft erläßt.
S 71
Abgeordnete Beamte
(1) Die Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Mitarbeiters oder
einer Lehrkraft für besondere Aufgaben können von Beamten des
Bundes, eines Landes oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
des öffentlichen Rechts oder von Richtern des Bundes oder eines
Landes wahrgenommen werden, die an die Universität abgeordnet
sind. Der Beamte muß ein Studium an einer Hochschule mit einer
Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abgeschlossen
haben.
(2) Um die Abordnung ersucht der Universitätspräsident auf Antrag,
für den $ 68 Abs. 2 Satz 2 sinngemäß ailt.
(3) Die Abordnung erfolgt in der Regel auf drei Jahre. Sie kann mit
Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft
um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
2. Abschnitt
Sonstiges wissenschaftliches Personal
Ss 72
Begriffsbestimmung
Das sonstige wissenschaftliche Personal besteht aus den Honorarprofessoren,
den Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren,
den Gastprofessoren, den Lehrbeauftragten und den wissen:
schaftlichen und studentischen Hilfskräften.
5 73
Honorarprofessoren
(1) Zum Honorarprofessor der Universität kann für ein bestimmtes
Fachgebiet bestellt werden, wer nach seinen wissenschaftlichen
Leistungen den Anforderungen entspricht, die nach $ 55 an die Einstellung
von Professoren gestellt werden. Der Honorarprofessor ist
berechtigt, die Bezeichnung „Professor“ zu führen.
(2) Der Honorarprofessor soll in seinem Fachgebiet im Umfang von
zwei Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen durchführen.