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Lehrangebots notwendig ist. Im Bereich der klinischen Medizin gehörenzuden
wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten
in der Krankenversorqgung.
(2) Dient eine befristete Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter
mit Dienstleistungen nach Absatz 1 auch der Vorbereitung einer
Promotion, so ist dem Mitarbeiter hierfür ein Drittel der Arbeitszeit
zur Verfügung zu stellen.
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Dienstrechtliche Stellung der wissenschaiftlichen Mitarbeiter
(1) Beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter werden zu Beamten in
der Laufbahn des Akademischen Rates ernannt. Sie sind Beamte auf
Probe oder auf Lebenszeit.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiter können, insbesondere wenn die
allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen,
auch in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Ein Angestelltenverhältnis
kann ferner begründet werden, wenn eine befristete
Tätigkeit oder eine Tätigkeit in der Krankenversorgung vorgesehen
ist.
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiter werden nach Anordnung der Leitung
der Einrichtung tätig, der ihre Stelle zugeordnet ist; bei Zuordnung
zum Fachbereich hat diese Befugnis der Fachbereichsvorsitzende.
Die Anordnungsbefugnis kann innerhalb der Einrichtung
oder des Fachbereichs auch auf einen Professor übertragen werden.
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Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaiftliche Mitarbeiter
(1) Zum Beamten in der Laufbahn des Akademischen Rates im Beam:
tenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit kann ernannt werden,
wer
1. die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt,
2. ein abgeschlossenes Hochschulstudium in dem Fachgebiet nach:
weist, in dem die Dienstaufgaben ausgeübt werden sollen,
3. nach dem abgeschlossenen Studium eine hauptberufliche wissenschaftliche
oder praktische Tätigkeit von mindestens zwei
Jahren und sechs Monaten im einschlägigen Fachgebiet nachweist
und
4, in dem entsprechenden Fachgebiet promoviert hat.
In Fachgebieten, für die eine zweite Staatsprüfung vorgesehen ist,
kann diese an die Stelle der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 treten.
Anstelle der Promotion genügt es, daß der Bewerber die Diplomprüfung
für Ingenieure abgelegt hat, wenn technisch-wissenschaftliche
Einrichtungen zu betreuen sind. Weitere Ausnahmen von Satz
1 Nr. 4 kann das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
aus dringenden dienstlichen Gründen auf Antrag der Universität
zulassen.