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N Vierte Verordnung
zur Anderung der Verordnung über die zentrale Vergabe
von Studienplätzen und die Durchführung eines
Feststellungsverfahrens (Vergabeverordnung ZVS)
Vom 15. Dezember 1995
({Amisbl. 5. 26}
Aufgrund des 8 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Zustimmung
zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
vom 3. Februar 1993 (Amıtsbl. S. 318) in Verbindung
mit Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 des Staatsvertrages
über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März
1992 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens
vom 22. November 1993 (Amıtsbl. S. 1188), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 28. Juni 1995 (Amtsbl.
S. 626), wird wie folgt geändert:
. 88 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Soweit in einem Zulassungsantrag
1. die Ludwig-Maximilians-Universität München und
die Technische Universität München oder
2. die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität
Berlin und die Technische Universität Berlin
als Studienorte unmittelbar nacheinander genannt werden.
werden die Ortswünsche für diese Studienorte
innerhalb der für den zuerst genannten dieser Studienorte
angegebenen Ortspräferenz nacheinander berücksichtigt.”
2. In $ 11 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „$ 8 Abs. 1 bis
3° durch die Angabe „$ 8 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
3. In $ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl „0,7“ durch
die Zahl „0.5“ ersetzt.
$ 24 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Unter Buchstabe a) wird die Zahl „1,4“ durch die
Zahl „1.7° ersetzt.