Full text : 1996 (0040)

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Staatsprüfung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nachweist
und nach dem Erwerb der vorgenannten Einstellungsvoraussetzungen
 in der Regel eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in
dem einschlägigen Fach außerhalb des Hochschulbereichs hauptberuflich
 ausgeübt hat.

(4) Oberassistenten und Oberingenieure können, insbesondere
wenn die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht
vorliegen, auch in einem befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt
 werden. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.


(5) 8 62 Abs. 3 gilt entsprechend.

5 65

Hochschuldozenten

(1) Die Hochschuldozenten nehmen die der Universität in Wissenschaft,
 Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach
näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.
$ 53 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 gilt ent:
sprechend.

(2) Hochschuldozenten werden für die Dauer von sechs Jahren zu
Beamten auf Zeit ernannt; sie sollen das vierzigste Lebensjahr noch
nicht vollendet haben. Das Dienstverhältnis der Hochschuldozenten,
 denen Aufgaben in der Krankenversorgung übertragen sind,
kann um vier Jahre verlängert werden. $ 62 Abs. 1 Satz 4 bis 6, Abs.
2 und 3 und $ 64 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend. Ist dem Dienstverhältnis
 als Hochschuldozent ein Dienstverhältnis als Oberassistent
 oder Oberingenieur vorausgegangen, so verkürzt sich die
Dienstzeit des Hochschuldozenten um den Zeitraum des vorausgegangenen
 Dienstverhältnisses.
(3) Für die Einstellungsvoraussetzungen der Hochschuldozenten gilt
& 55 entsprechend.

4. Titel

Wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte
für besondere Aufgaben

S 66

Dienstaufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter sind die den Fachbereichen oder
den sonstigen Besonderen Gliederungen im Sinne der $$ 43 bis 47
zugeordneten Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche
Dienstleistungen obliegen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen
 gehört es neben der Mitwirkung an Forschung und Verwal:
tung und der Betreuung technisch-wissenschaftlicher Einrichtun:-gen
 auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu
vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden
zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen
            
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