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8. Titel
Wissenschaftliche Assistenten, Oberassistenten
und Oberingenieure, Hochschuldozenten
Ss 61
Dienstaufgaben wissenschafilicher Assistenten
(1) Der wissenschaftliche Assistent hat wissenschaftliche Dienstleistungen
in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb
einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind.
Entsprechend seinem Fähigkeits- und Leistungsstand steht ihm während
der Dauer des Dienstverhältnisses im Durchschnitt ein Drittel
der Arbeitszeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zur Verfügung;
für wissenschaftliche Assistenten mit Aufgaben in der Krankenversorgung
können abweichende Regelungen getroffen werden.
Zuseinen wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört esauch,
den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermittein
und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu
unterweisen. Im Bereich der klinischen Medizin gehören zu den
wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.
(2) Der wissenschaftliche Assistent ist einem Professor zugeordnet
und erbringt seine Dienstleistungen unter der fachlichen Verantwortung,
seine eigene wissenschaftliche Arbeit mit fachlicher Betreuung
des Professors.
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Dienstrechtliche Stellung der wissenschalftlichen Assistenten
(1) Wissenschaftliche Assistenten werden für die Dauer von drei
Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis des
wissenschaftlichen Assistenten soll mit dessen Zustimmung spätestens
vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert
werden, wenn er die weitere wissenschaftliche Qualifikation
erworben hat oder zu erwarten ist, daß er sie in dieser Zeit erwerben
wird. Wenn dem wissenschaftlichen Assistenten Aufgaben in der
Krankenversorgung übertragen sind, soll das Beamtenverhältnis,
das nach Satz 2 um drei Jahre verlängert worden ist, unter den gleichen
Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlängert werden.
Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des $ 50
Abs. 5 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als
wissenschaftlicher Assistent. Von einer Ausschreibung der Stellen
kann abgesehen werden. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf
der Dienstzeit ist ausgeschlossen.
(2) Für wissenschaftliche Assistenten kann, insbesondere wenn die
allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen,
auch ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet werden. In
diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Wissenschaftliche Assistenten werden auf Vorschlag des Fachbereichs,
zu dem der Senat Stellung nimmt, vom Minister für Bildung,
Kultur und Wissenschaft ernannt oder eingestellt.