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(7) Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann übergangsweise
bis zur endgültigen Besetzung einer Professorenstelle
auf Vorschlag der zuständigen Fakultät geeignete Personen als Vertreter
von Professoren bestellen; $$ 56 Abs. 3, 57, 58 Abs. 1 bis 6 finden
keine Anwendung. Mit der Bestellung als Vertreter eines Professors
sind das Wahlrecht und die Wählbarkeit eines Professors nicht
verbunden.
Forschungssemester
Ss 59
(1) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann auf
Antrag Professoren für bestimmte Forschungsvorhaben unter Belassung
der Bezüge zeitweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben
freistellen (Forschungssemester). Die ordnungsgemäße Vertretung
des Faches in der Lehre sowie die Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten
insbesondere von Doktoranden und Diplomanden muß, ohne
daß zusätzliche Mittel bereitgestellt werden müssen, gewährleistet
sein. Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester und
grundsätzlich frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung
ausgesprochen werden.
(2) In dem Antrag sind die Forschungsvorhaben näher zu beschreiben.
Nach Ablauf der Befreiung ist dem Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft über die Durchführung der Forschungs:
vorhaben zu berichten.
(3) Während eines Forschungssemesters dürfen vergütete Nebentätigkeiten
nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ministeriums für
Bildung, Kultur und Wissenschaft durchgeführt werden.
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Ergänzende Bestimmungen
(1) Entpflichteten und wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand
getretenen Professoren stehen die mit der Lehrbefugnis
verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und
zur Beteiligung an Prüfungsverfahren weiterhin zu. Auf Antrag soll
ihnen im Rahmen der Möglichkeiten Gelegenheit gegeben werden,
ihre Forschunastätigkeit an der Universität fortzusetzen.
(2) Für Professoren ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische
Bezeichnung. Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus der
Universität ohne den Zusatz „außer Dienst (a. D.)* geführt werden;
auf Vorschlag der Universität kann das Ministerium für Bildung, Kultur
und Wissenschaft die Weiterführung wegen Unwürdigkeit
untersagen. Satz 1 und 2 gilt für die Berufsbezeichnung nach $ 54
Abs. 5 entsprechend.