Full text : 1996 (0040)

DET vun

(7) Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann übergangsweise
 bis zur endgültigen Besetzung einer Professorenstelle
auf Vorschlag der zuständigen Fakultät geeignete Personen als Vertreter
 von Professoren bestellen; $$ 56 Abs. 3, 57, 58 Abs. 1 bis 6 finden
 keine Anwendung. Mit der Bestellung als Vertreter eines Professors
 sind das Wahlrecht und die Wählbarkeit eines Professors nicht
verbunden.

Forschungssemester

Ss 59

(1) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann auf
Antrag Professoren für bestimmte Forschungsvorhaben unter Belassung
 der Bezüge zeitweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben
freistellen (Forschungssemester). Die ordnungsgemäße Vertretung
des Faches in der Lehre sowie die Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten
 insbesondere von Doktoranden und Diplomanden muß, ohne
daß zusätzliche Mittel bereitgestellt werden müssen, gewährleistet
sein. Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester und
grundsätzlich frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung
 ausgesprochen werden.

(2) In dem Antrag sind die Forschungsvorhaben näher zu beschreiben.
 Nach Ablauf der Befreiung ist dem Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft über die Durchführung der Forschungs:
vorhaben zu berichten.

(3) Während eines Forschungssemesters dürfen vergütete Nebentätigkeiten
 nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ministeriums für
Bildung, Kultur und Wissenschaft durchgeführt werden.

S& 60

Ergänzende Bestimmungen

(1) Entpflichteten und wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand
 getretenen Professoren stehen die mit der Lehrbefugnis
verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und
zur Beteiligung an Prüfungsverfahren weiterhin zu. Auf Antrag soll
ihnen im Rahmen der Möglichkeiten Gelegenheit gegeben werden,
ihre Forschunastätigkeit an der Universität fortzusetzen.

(2) Für Professoren ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische
 Bezeichnung. Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus der
Universität ohne den Zusatz „außer Dienst (a. D.)* geführt werden;
auf Vorschlag der Universität kann das Ministerium für Bildung, Kultur
 und Wissenschaft die Weiterführung wegen Unwürdigkeit
untersagen. Satz 1 und 2 gilt für die Berufsbezeichnung nach $ 54
Abs. 5 entsprechend.
            
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