Full text : 1996 (0040)

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die Vertreter der Forschungs- oder Bildungseinrichtung, die den Professoren
 nach Funktion und Qualifikation gleichstehen, gemeinsam
 über zwei Drittel der Sitze und Stimmen der Berufungskommission
 verfügen.

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Berufungen

(1) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft ist an die
Reihenfolge des Berufungsvorschlags nicht gebunden.

(2) Bestehen gegen den Vorschlag Bedenken oder lehnen Vorgeschlagene
 den an sie ergangenen Ruf ab, so kann das Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft den Vorschlag zurückgeben und
die Universität auffordern, in angemessener Frist einen neuen Vorschlag
 vorzulegen.

(3) Die Berufung eines von der Universität nicht Vorgeschlagenen
kann nur erfolgen,

1. wenn auch in einem zweiten Vorschlag keine geeigneten Personen
 benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der
Stelle entspricht, und der Dekan der zuständigen Fakultät und der
Fachbereichsvorsitzende des zuständigen Fachbereichs vorher
zur Eignung des zu Berufenden gehört wurden, oder
2. wenninnerhalb der in Absatz 2 und in $ 57 Abs. 4 festgelegten Fristen
 kein Vorschlag unterbreitet worden ist.
[m Falle des Satzes 1 Nr. 2 schreibt das Ministerium für Bildung, Kulturund
 Wissenschaft die Stelle aus, wenn dies noch nicht geschehen
ist; die Universität ist zum Ergebnis der Ausschreibung zu hören.

(4) Für die Berufung von Professoren der Theologie gelten die Bestimmungen
 des Gesetzes über die Zustimmung zu dem Vertrag zwischen
 dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Ausbildung
von Lehrkräften für das Fach Katholische Religion und über die Erteilung
 katholischen Religionsunterrichtes an den Schulen im Saarland
 vom 26. Juni 1985 (Amtsbl. S. 793) !3) und des Gesetzes über
die Zustimmung zu dem Vertrag der Evangelischen Kirche im Rhein-Jand
 und der Evangelischen Kirche der Pfalz mit dem Saarland über
die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für das Fach Evangelische
Religion und über die Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes
 im Saarland vom 26. Juni 1985 (Amtsbl. S. 7981 14).

(5) Der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Beru:
fungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung
enthalten oder wiedergeben.

(6) Professoren dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen
 Aufgabenbereichs nur im Rahmen der Entscheidung der Zentralen
 Haushalts- und Planungskommission nach $ 56 Abs. 1 Satz 2
und 3 erteilt werden. Die Zusagen stehen unter dem Vorbehalt einer
Überprüfung spätestens nach Ablauf von fünf Jahren.

13} Vgl. BS-Nr. Anhang 49
14) Val. BS-Nr. Anhana 50
            
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