Full text : 1996 (0040)

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Berufungsvorschläge

(1) Für die Berufung von Professoren erstellt die zuständige Fakultät
einen Vorschlag und legt ihn, nachdem der Senat hierzu Stellung genommen
 hat, dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
 vor. Der Vorschlag soll drei Namen enthalten. Mitglieder der
Universität dürfen nur in begründeten, besonderen Ausnahmefällen
 berücksichtigt werden. Es können auch Personen vorgeschlagen
werden, die sich nicht beworben haben. Dem Vorschlag muß eine
eingehende Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen
 Eignung der Vorgeschlagenen sowie eine Begründung für die
Reihenfolge beigefügt sein. Hierfür sollen Gutachten auswärtiger
Professoren und Sachverständiger des betreffenden Faches eingeholt
 werden. Auf Verlangen des Ministeriums für Bildung, Kultur
und Wissenschaft sind alle eingegangenen Bewerbungen mit allen
Unterlagen sowie den Gutachten vorzulegen.
(2) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der große Fakultätsrat
 der zuständigen Fakultät eine Berufungskommission.
Zwei Drittel der Mitglieder der Berufungskommission müssen Prof[essoren
 sein. Der Berufungskommission gehören mindestens an
1. vier Vertreter der Gruppe der Professoren,

2. ein Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und
3. ein Vertreter der Gruppe der Studenten

des Fachbereichs, in dem der Vorzuschlagende tätig werden soll. Der
Berufungskommission soll darüber hinaus ein Professor eines anderen
 Fachbereichs oder einer anderen Hochschule angehören. Die
Vertreter nach Satz 3 Nr. 3 sind insbesondere zur Feststeilung der
pädagogischen Eignung des Vorzuschlagenden zu hören; ihre Außerung
 ist der Vorschlagsliste beizufügen. Das Nähere regelt die Universitätsverfassung.


(3) Abweichend von Absatz 2 obliegt die Vorbereitung des Berufungsvorschlags
 bei der Berufung von Professoren im Zusammenhang
 mit der Errichtung eines neuen Fachbereichs der Kommission
nach 8 37 Abs. 3.

(4) Der Vorschlag ist spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt vorzulegen,
 in dem die Universität von der Neuschaffung oder der Freigabe($
 56 Abs. 2) einer Professorenstelle Kenntnis erhält. Das Ministerium
 für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann, sofern zwingende
Gründe für die Verzögerung des Vorschlags bestanden haben, Abweichungen
 von dieser Frist zulassen.
(5) Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre
zwischen der Universität und einer rechtsfähigen Forschungs- oder
Bildungseinrichtung kann durch Vereinbarung, die der Zustimmung
 des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft bedarf,
 ein gemeinsames Berufungsverfahren geregelt werden. Die
Regelung über das gemeinsame Berufungsverfahren kann vorsehen,
 daß bestimmten Berufungskommissionen der Universität auch
Vertreter der Forschungs- oder Bildungseinrichtung angehören. Dabei
 muß gewährleistet sein, daß die Professoren der Universität und
            
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