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Berufungsvorschläge
(1) Für die Berufung von Professoren erstellt die zuständige Fakultät
einen Vorschlag und legt ihn, nachdem der Senat hierzu Stellung genommen
hat, dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
vor. Der Vorschlag soll drei Namen enthalten. Mitglieder der
Universität dürfen nur in begründeten, besonderen Ausnahmefällen
berücksichtigt werden. Es können auch Personen vorgeschlagen
werden, die sich nicht beworben haben. Dem Vorschlag muß eine
eingehende Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen
Eignung der Vorgeschlagenen sowie eine Begründung für die
Reihenfolge beigefügt sein. Hierfür sollen Gutachten auswärtiger
Professoren und Sachverständiger des betreffenden Faches eingeholt
werden. Auf Verlangen des Ministeriums für Bildung, Kultur
und Wissenschaft sind alle eingegangenen Bewerbungen mit allen
Unterlagen sowie den Gutachten vorzulegen.
(2) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der große Fakultätsrat
der zuständigen Fakultät eine Berufungskommission.
Zwei Drittel der Mitglieder der Berufungskommission müssen Prof[essoren
sein. Der Berufungskommission gehören mindestens an
1. vier Vertreter der Gruppe der Professoren,
2. ein Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und
3. ein Vertreter der Gruppe der Studenten
des Fachbereichs, in dem der Vorzuschlagende tätig werden soll. Der
Berufungskommission soll darüber hinaus ein Professor eines anderen
Fachbereichs oder einer anderen Hochschule angehören. Die
Vertreter nach Satz 3 Nr. 3 sind insbesondere zur Feststeilung der
pädagogischen Eignung des Vorzuschlagenden zu hören; ihre Außerung
ist der Vorschlagsliste beizufügen. Das Nähere regelt die Universitätsverfassung.
(3) Abweichend von Absatz 2 obliegt die Vorbereitung des Berufungsvorschlags
bei der Berufung von Professoren im Zusammenhang
mit der Errichtung eines neuen Fachbereichs der Kommission
nach 8 37 Abs. 3.
(4) Der Vorschlag ist spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt vorzulegen,
in dem die Universität von der Neuschaffung oder der Freigabe($
56 Abs. 2) einer Professorenstelle Kenntnis erhält. Das Ministerium
für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann, sofern zwingende
Gründe für die Verzögerung des Vorschlags bestanden haben, Abweichungen
von dieser Frist zulassen.
(5) Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre
zwischen der Universität und einer rechtsfähigen Forschungs- oder
Bildungseinrichtung kann durch Vereinbarung, die der Zustimmung
des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft bedarf,
ein gemeinsames Berufungsverfahren geregelt werden. Die
Regelung über das gemeinsame Berufungsverfahren kann vorsehen,
daß bestimmten Berufungskommissionen der Universität auch
Vertreter der Forschungs- oder Bildungseinrichtung angehören. Dabei
muß gewährleistet sein, daß die Professoren der Universität und