Full text : 1996 (0040)

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4. darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz
 2), durch die der Nachweis der Fähigkeit zur dauernden selbständigen
 Forschung und Lehre im Rahmen einer Hochschule erbracht
 wird.

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1
Nr. 4 werden in der Regel durch eine Habilitation nachgewiesen. In
Fächern, in denen eine Habilitation nicht üblich ist, bei Berufungen
aus dem Ausland oder in anderen begründeten Ausnahmefällen erfolgt
 der Nachweis durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen,
 die auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs
erbracht sein können.

(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung
erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in
der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer zusätzlich
eine mindestens dreijährige Schulpraxis nachweist.

(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der
Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und den
Absätzen 2 und 3 als Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende
 fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische
Eignung nachweist.

(5) Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben müssen
 zusätzlich die Anerkennung als Gebietsarzt oder Gebietszahnarzt
 nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich
 dieses Gesetzes eine entsprechende Weiterbildung !2)
vorgesehen ist.

S 56

Überprüfung, Freigabe und Ausschreibung der Stellen
(1) Wird die Stelle eines Professors frei, prüft die Universität, ob die
Stelle wieder besetzt werden, ob sie dem bisherigen oder einem anderen
 Fachgebiet dienen soll und welche Aufgaben ihr zugeordnet
werden sollen. Dabei ist auch die Verteilung der Räume, des Personals
 sowie der Sachmittel, insbesondere innerhalb des Fachbereichs,
 zu überprüfen und der Rahmen der Ausstattung festzulegen,
die dem vorgesehenen Aufgabenbereich zukommen soll. Die nach
den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Beschlüsse faßt die Zentrale
Haushalts- und Planungskommission nach Anhörung der betroffenen
 Fachbereiche und Fakultäten im Rahmen der Haushaltsmittel.

(2) Auf der Grundlage der Überprüfung durch die Universität entscheidet
 das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft, ob
die Stelle zur vorgeschlagenen Besetzung freigegeben wird.

(3) Nach Überprüfung durch die Universität und Freigabe durch das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft sind die Stellen
für Professoren öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muß
das Fachgebiet sowie Art und Umfang der von dem Professor zu erfüllenden
 Aufgaben beschreiben.

12) Val. Bek. über die Weiterbildunasstätten vom 1. März 1991 (Amtsbl. 5. 34%
            
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