Full text : 1996 (0040)

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Personal- und Sachmitteln zuzuweisen, Die Festlegung der Dienstaufgaben
 steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen
 Abständen.

S$ 54

Dienstrechtliche Stellung

(1) Die Professoren werden vom Minister für Bildung, Kultur unc
Wissenschaft in der Regel zu Beamten auf Lebenszeit ernannt.

(2) Die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann erfolgen
1. zur Wahrnehmung von leitenden Oberarztfunktionen,

2. zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs,

3. zur Gewinnung hervorragender wissenschaftlich Tätiger aus Bereichen
 außerhalb der Hochschule für eine befristete Tätigkeit
im Hochschulbereich oder

4.

für eine befristete Tätigkeit an der Universität, wenn dem Land
die entstehenden Kosten ganz oder überwiegend von dritter Seite
 erstattet werden.

(3) Die Amtszeit der Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit beträgt
 inden Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 sechs Jahre, in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 2 bis 4 bis zu sechs Jahren. Eine Verlängerung ist abgesehen
 von den Fällen des $ 50 Abs. 5 und 6 nicht zulässig. Eine erneute
 Einstellung als Professor unter Berufung in das Beamtenverhältnis
 auf Zeit ist nur im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 zulässig.
Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit sind mit Ablauf ihrer
Amtszeit entlassen.

(4) Ein privatrechtliches Dienstverhältnis kann in Ausnahmefällen
insbesondere dann begründet werden, wenn eine befristete Tätigkeit
 oder eine Beschäftigung mit einer geringeren als der regelmäßigen
 Arbeitszeit vorgesehen ist. Die Vergütung entspricht den für
beamtete Professoren in den jeweiligen Besoldungsgruppen gelten:
den Bestimmungen.

(5) Das Ministerium für Bildung. Kultur und Wissenschaft kann
einem Professor, der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
steht, die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung .„Universitätsprofessor”
 verleihen.

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Einstellungsvoraussetzungen

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen
 dienstrechtlichen Voraussetzungen

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der
Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,

3

besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der
Regel durch eine besonders qualifizierte Promotion nachgewiesen
 wird und
            
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