Full text : 1996 (0040)

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Arbeitszeit des Beamten aus den dort genannten Gründen ermäßigt
oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist und die Ermäßigung
wenigstens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine
Verlängerung nach Satz 1 bis 3 darf insgesamt die Dauer von drei
Jahren nicht überschreiten.

(6) Für Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer
Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte
 für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit
 freigestellt worden sind, gilt Absatz 5 entsprechend.
(7) Soweit für Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,
Oberingenieure oder für wissenschaftliche Assistenten ein befristetes
 Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze
5 und 6 außer in den in $ 87 a des Saarländischen Beamtengesetzes
 ’) geregelten Fällen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung
entsprechend.

(8) Nichtbeamteten Mitgliedern des hauptberuflichen wissenschaftlichen
 Personals, die zu einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen
 Interessen dienenden Forschungs- und Lehrtätigkeit beurlaubt
worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen
Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend $ 31 Abs. 5 des
Beamtenversorgungsgesetzes gewährt werden, soweit sie nicht anderweitigen
 Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.

$51
Lehrverpflichtung

(1) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft regelt im
Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium
 der Finanzen den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen
 für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal der
Universität ($ 49) durch Rechtsverordnung !!). Dabei sind die unterschiedlichen
 Dienstaufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand
 für die verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.


(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, unter welchen
Voraussetzungen und in welchem Umfang die Lehrverpflichtungen
im Austausch zwischen mehreren Lehrenden oder im Ausgleich mit
den eigenen Lehrverpflichtungen in mehreren Semestern erfüllt
oder von Professoren und Hochschuldozenten für begrenzte Zeit
ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung in ihrem
Fach wahrgenommen werden können, wenn das erforderliche Lehrangebot
 gewährleistet ist.

(3) Der Senat nimmt zu dem Entwurf der Lehrverpflichtungsverordnung
 Stellung.

Nebentätigkeit

S 52

(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sind
Professoren nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in un:

11) Val. BS-Nr. 221-1-9.
            
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