Full text : 1996 (0040)

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tur und Wissenschaft $ 87 Abs. 1 bis 3 des Saarländischen Beamtengesetzes
 ’) durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium
 des Innern und dem Ministerium der Finanzen für
anwendbar erklären. Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge
und der sonstigen Leistungen des Dienstherrn wegen nicht genehmigten
 schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.

(3) Der Erholungsurlaub der Professoren, Hochschuldozenten,
Oberassistenten, Oberingenieure und wissenschaftlichen Assistenten
 ist durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Heilkuren sollen
in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden. Die Erteilung von
Urlaub für wissenschaftliche Tätigkeiten regelt das Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Mnisterium
 des Innern und dem Ministerium der Finanzen und nach Anhörung
 der Universität durch Rechtsverordnung. Dabei ist zu bestimmen,
 ob und inwieweit die Bezüge während des Urlaubs zu
belassen sind.

(4) Zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit soll nicht ernannt
 werden, wer das fünfundfünfzigste Lebensjahr bereits vollendet
 hat. Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet
oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges
 Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung
 des Professors zulässig, wenn die Universität oder die Universitätseinrichtung,
 an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer
anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die
Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise
aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen
Fällen beschränkt sich die Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule
 oder Hochschuleinrichtung auf eine Anhörung.

(5) Soweit Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,
 wissenschaftliche Assistenten oder wissenschaftliche
Mitarbeiter Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten
in dem Umfang zu verlängern, in dem er nach den $$ 87 a, 95 des
Saarländischen Beamtengesetzes °) oder nach $ 31 des Gesetzes
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes
 %) in Anwendung des Abgeordnetengesetzes eines anderen
Landes oder in entsprechender Anwendung des $ 89 a Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes zur Ausübung eines mit seinem Amt zu
vereinbarenden Mandats beurlaubt worden ist; die Verlängerung
darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch
für Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit
oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung
 im Ausland... 9%, für Zeiten eines Erziehungsurlaubes
nach $ 100 Nr. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes ’) und Zeiten
eines Beschäftigungsverbots nach den $$ 1 bis 3 der Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen !%), soweit
 eine Beschäftigung nicht erfolgt ist, sowie für Zeiten des
Grundwehr- und Zivildienstes. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die

8) AbgG. SL vgl. BS-Nr. 1100-3.
9) Auslassung zeitlich überholt.
10) Val. BS-Nr. 2030-1-56.
            
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