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Klinikordnung
Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft regelt durch
Rechtsverordnung °) nach Anhörung der Universität das Nähere
über die Aufgaben, Leitung, Organisation und Nutzung der Gesamtheit
der Universitätskliniken sowie der einzelnen Kliniken und klinischen
Institute und deren Abteilungen. In der Rechtsverordnung
können Regelungen zur Abgrenzung der Dienstaufgaben in der
Krankenversorgung von Nebentätigkeiten getroffen werden.
5. Kapitel
Wissenschaitliches Personal
1. Abschnitt
Hauptberufliches wissenschaftliches Personal
1. Titel
Gemeinsame Vorschriften
Ss 409
Begriffsbestimmung
Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Universität
besteht aus den Professoren, den Hochschuldozenten, den Oberassistenten,
den Oberingenieuren, den wissenschaftlichen Assistenten,
den wissenschaftlichen Mitarbeitern und den Lehrkräften
für besondere Aufgaben.
Ss 50
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
(1) Auf beamtete Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,
Oberingenieure und wissenschaftliche Assistenten der Universität
sowie auf den Universitätspräsidenten finden die für Beamte ailgemein
geltenden Vorschriften Anwendung, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt.
(2) Die Vorschrift des $ 129 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes
’) findet keine Anwendung. Die Vorschriften über die Laufbahnen,
den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind auf Professoren,
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure und
wissenschaftliche Assistenten nicht anzuwenden. Professoren treten
mit Ablauf des Semestersin den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze
erreichen. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme
der 88 87 a und 95 des Saarländischen Beamtengesetzes ’) sind
auf Professoren nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich
einer Einrichtung der Universität eine regelmäßige oder
planmäßige Anwesenheit, so kann das Ministerium für Bildung, Kul-Be
6) Vgl. BS-Nr. 221-1-2.
7) SBG val. BS-Nr. 2030-1.