Full text : 1996 (0040)

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kollegiale und befristete Leitung verwaltet werden. Als Leiter oder
als Mitglied einer kollegialen Leitung einer Besonderen Gliederung
nach $5 43 bis 46 kann nur ein ihr angehörender Professor gewählt
oder bestellt werden; Hochschuldozenten können nicht der Leitung
einer Besonderen Gliederung angehören.
(3) Im Faile einer befristeten Leitung ist eine Amtszeit von mindestens
 drei Jahren vorzusehen. Bei einer kollegialen Leitung ist ein
Mitglied des Kollegiums mit der Führung der laufenden Geschäfte
zu betrauen (geschäftsführender Leiter).
(4) Die Vorschriften der 88 48 a bis 48 h bleiben unberührt.

4. Titel

Universitätskliniken des Saarlandes

S 48a

(niversitätskliniken

(1) Die Kliniken und die klinischen Institute bilden zusammen mit
den ihnen dienenden zentralen Einrichtungen und den Schulen für
Fachberufe des Gesundheitswesens eine rechtlich unselbständige
Anstalt der Universität. Sie trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße
 Krankenversorgung, die Aus- und Weiterbildung ihres
 Personals und die Erledigung der sonstigen übertragenen Aufgaben
 auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und dient
der Universität insoweit in Forschung, Lehre und Studium im medizinischen
 Bereich, Sie führt den Namen „Universitätskliniken des
Saarlandes”

(2) Die Errichtung, Anderung und Aufhebung der Kliniken, klinischen
 Institute, ihrer Abteilungen, der zentralen Einrichtungen und
der Schulen für Fachberufe des Gesundheitswesens wird vom Ministerium
 für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Benehmen mit der
Universität festgelegt. Soweit Belange der Krankenhaus- und Investitionsplanung
 berührt sind, ist das Einvernehmen mit dem Ministerium
 für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales herzustellen.
Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft ist Träger der
Universitätskliniken im Sinne des Krankenhausrechts,
(3) Die Kliniken und klinischen Institute sowie deren Abteilungen
werden von Direktoren geleitet, die Professoren der Universität sind
und vom Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft zu Direktoren
 bestellt werden.
Hat eine Klinik oder ein klinisches Institut mehr als einen Direktor,
so wird vom Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft ein geschäftsführender
 Direktor auf Zeit bestellt.

(4) Die Universitätskliniken werden als Landesbetrieb gemäß $ 26
der Landeshaushaltsordnung %) geführt. Die Veranschlagung der
Zuführungen und Ablieferungen und die Ausbringung der Planstellen
 erfolgt in einem besonderen Kapitel im Einzelplan des Ministeriums
 für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Das Ministerium für Bil-A


31 LHO val. BS-Nr. 630-2
            
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