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Mitglieder des kleinen Fakultätsrates
(1) Zu den Mitgliedern des kleinen Fakultätsrates nach $ 40 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 sind zunächst die Fachbereichsvorsitzenden, sodann die
stellvertretenden Fachbereichsvorsitzenden berufen. Die Fachbereichsvorsitzenden
und die stellvertretenden Fachbereichsvorsitzenden
bestimmen einvernehmlich, wenn ihre Zahl größer alssechs
ist, welche stellvertretenden Fachbereichsvorsitzenden Mitglieder
des kleinen Fakultätsrates werden. Kommt eine Einigung nicht zustande,
so entscheidet das Los. Ist die Zahl der Fachbereichsvorsitzenden
und stellvertretenden Fachbereichsvorsitzenden kleiner als
sechs, so wählen die Professoren der betroffenen Fachbereichsräte
aus ihrer Mitte und dem Kreis ihrer Stellvertreter die restlichen Mitglieder.
(2) Zu den stellvertretenden Mitgliedern des kleinen Fakultätsrates
nach $ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sind zunächst die stellvertretenden
Fachbereichsvorsitzenden berufen, die nicht Mitglieder des kleinen
Fakultätsrates sind. Die restlichen stellvertretenden Mitglieder werden
von den Vertretern der Gruppe der Professoren der betroffenen
Fachbereichsräte aus ihrer Mitte und dem Kreis ihrer Stellvertreter
gewählt.
(3) Die in die Fachbereichsräte gewählten Vertreter einer Mitgliedergruppe
bestimmen einvernehmlich die aus ihrer Mitte oder dem
Kreis ihrer Stellvertreter stammenden Mitglieder des kleinen Fakultätsrates
nach $ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 und deren Stellvertreter.
Dabei soll darauf geachtet werden, daß nach Möglichkeit alle Fachbereiche,
die den Bereich einer Fakultät bilden, vertreten sind.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Los,
{4) Gewählte stellvertretende Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.
Die Reihenfolge in der Stellvertretung und Ersatzmitgliedschaft
bestimmt sich nach der Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Für die stellvertretenden Mitglieder kraft Amtes
wird die Reihenfolge in der Stellvertretung durch sinngemäße Anwendung
der Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 und 3 festgelegt.
{5) Der Dekan lädt zu den Sitzungen ein, in denen die Mitgliedergruppen
die ihnen nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 obliegenden
Aufgaben unter seiner Leitung wahrnehmen.
2. Titel
Sonstige Besondere Gliederungen
Studienbereiche
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(1) Zur Entwicklung und Reform von Studiengängen, die Fächer aus
mehreren Fachbereichen einbeziehen, sowie zur Planung und Sicherstellung
eines abgestimmten Lehrangebotes für derartige Studiengänge
können besondere Organisationseinheiten gebildet und
ihnen Befugnisse der beteiligten Fachbereiche übertragen werden
([Studienbereiche).