Full text : 1996 (0040)

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der Fachbereiche, die den Bereich der Fakultät bilden. Für die Mitglieder
 nach Satz 2 Nr. 2 bis 5 ist jeweils eine gleiche Zahl von Stell:
vertretern zu bestellen. $ 37 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach $ 39 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 wird
ein großer Fakultätsrat gebildet. Er besteht aus der Gruppe der Professoren
 der Fachbereiche, die den Bereich der Fakultät bilden; ihm
gehören weiterhin an:

1. beider Wahl des Dekans die Mitglieder des kleinen Fakultätsrates
nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 sowie deren Stellvertreter,

2. beider Verabschiedung der Vorschläge für die Berufung und Ernennung
 von Professoren die Vertreter der Gruppe der akademischen
 Mitarbeiter und die Vertreter der Gruppe der Studenten jeweils
 aus dem Fachbereichsrat des betroffenen Fachbereichs
sowie deren Stellvertreter,

3. bei der Beschlußfassung über Promotionsordnungen die Vertreter
 der Gruppe der akademischen Mitarbeiter aus jedem Fachbereichsrat
 der Fakultät.

(3) Professoren und Hochschuldozenten, die durch Kooptation nach
$ 35 Abs. 4 Mitglied mehrerer Fachbereiche einer Fakultät sind,
steht als solchen ein Stimmrecht im aroßen Fakultätsrat nicht zu.

(4) Professoren und Hochschuldozenten, die durch Kooptation nach
$ 35 Mitglied mehrerer Fakultäten sind, gehören nur dem großen Fakultätsrat
 der Fakultät an, in die sie berufen sind oder der ihre Stelle
zugeordnet ist. In der Fakultät, in der sie durch Kooptation Mitglied
geworden sind, können sie an den Sitzungen des großen und des
kleinen Fakultätsrats beratend teilnehmen und als stimmberechtigtes
 Mitglied in Ausschüsse der Fakultät gewählt werden. Den erforderlichen
 Beschluß faßt das Gremium, das den jeweiligen Ausschuß
bildet, unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen
Abständen.

(5) Beamteten und angestellten Professoren und Hochschuldozenten
 anderer Hochschulen kann unter den Voraussetzungen des $ 35
Abs. 5 Satz 1 eine beratende Mitgliedschaft in Gremien und Ausschüssen
 der Fakultät eingeräumt werden. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
 Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

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Dekan

(1) Der Dekan führt die laufenden Geschäfte der Fakultät. Er ist Vorsitzender
 des kleinen und des großen Fakultätsrates, bereitet deren
Beschlüsse vor und führt sie aus, Die Vorschriften des $ 38 Abs. 2
und 5 gelten entsprechend.
(2) Der Dekan wird vom großen Fakultätsrat aus dem Kreis der ihm
angehörenden Professoren für zwei Jahre gewählt.
(3) Der Dekan regelt im Benehmen mit den Fachbereichsvorsitzenden
 aus deren Kreis seine Stellvertretung.
            
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