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Fachbereichsvorsitzender
(1) Der Fachbereichsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Fachbereichsrats
und führt die Geschäfte des Fachbereichs in eigener
Zuständigkeit. Er ist Vorsitzender des Fachbereichsrats und bereitet
dessen Beschlüsse vor. Der Fachbereichsvorsitzende ist für die Aufgabenerfüllung
im Sinne des $ 86 Abs. 2 zuständig. Er entscheidet
über den Einsatz der Mitarbeiter des Fachbereichs. Er ist deren Vorgesetzter,
soweit sie nicht einer Einrichtung des Fachbereichs mit eigener
Leitung oder einem Professor zugeordnet sind. Bei Entscheidungen
nach Satz 4 hat er insbesondere die Belange der Förderung
des wissenschaftlichen Nachwuchses zu berücksichtigen.
(2) Der Fachbereichsvorsitzende wirkt darauf hin, daß der Fachbereichsrat
und die Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben
wahrnehmen und die dem Fachbereich angehörenden Mitglieder
der Universität ihre Pflichten erfüllen. Verletzen Beschlüsse des
Fachbereichsrats oder von Einrichtungen des Fachbereichs das
Recht oder bewirken sie einen schweren Nachteil für die Erfüllung
der Aufgaben des Fachbereichs oder der Universität, muß der Fachbereichsvorsitzende
die erneute Beratung und Beschlußfassung
herbeiführen; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlußfassung
hat aufschiebende Wirkung. Wird den Bedenken
nicht abgeholfen, unterrichtet er unverzüglich den Universitätspräsidenten.
(3) Der Fachbereichsvorsitzende legt dem Universitätspräsidenten
jährlich einen Bericht über die Situation der Lehre vor (Lehrbericht);
die Fachschaft nimmt zu dem Bericht Stellung. Auf der Grundlage
der Lehrberichte der Fachbereichsvorsitzenden legt der Universitätspräsident
dem Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft jährlich einen zusammenfassenden Lehrbericht vor,
der von der Zentralen Studienkommission vorzubereiten ist. Das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann durch
Rechtsverordnung den Mindestinhalt der Lehrberichte bestimmen.
(4) Der Fachbereichsvorsitzende wird vom Fachbereichsrat aus dem
Kreis der ihm angehörenden Professoren für zwei Jahre gewählt.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält.
Kommt in zwei Wahlgängen eine Wahl mangels der erforderlichen
Mehrheit nicht zustande, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
(5) Der Fachbereichsvorsitzende soll von seinen sonstigen Dienstpflichten
angemessen entlastet werden.
(6) Für den Fachbereichsvorsitzenden wird ein Stellvertreter ge“
wählt; für diesen gelten die Vorschriften der Absätze 4 und 5 entsprechend.