Full text : 1996 (0040)

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(2) Die Errichtung, Anderung und Aufhebung von Fachbereichen
regelt der Senat durch eine Ordnung, die der Zustimmung des Ministeriums
 für Bildung, Kultur und Wissenschaft bedarf.
(3) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat und der Fach:
bereichsvorsitzende.

(4) Beamtete und angestellte Professoren und Hochschuldozenten
können auf ihren Antrag in anderen Fachbereichen durch Kooptation
 Mitglied werden. Das aktive und passive Wahlrecht zum Fachbereichsrat
 üben sie nur in dem Fachbereich aus, in den sie berufen
sind oder dem ihre Stelle zugeordnet ist. Sie können an den Sitzungen
 des Fachbereichsrats des Fachbereichs, in dem sie durch Kooptation
 Mitglied geworden sind, mit beratender Stimme teilnehmen
und als stimmberechtigtes Mitglied in seine Ausschüsse gewählt
werden. Die erforderlichen Beschlüsse faßt der Fachbereichsrat unter
 dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

(5) Arbeitet ein Fachbereich mit einer entsprechenden Einheit einer
anderen Hochschule auf einem bestimmten Fachgebiet zusammen,
so kann er den fachlich betroffenen beamteten und angestellten
Professoren und Hochschuldozenten der anderen Hochschule auf
deren Antrag eine beratende Mitgliedschaft im Fachbereichsrat und
in Ausschüssen des Fachbereichs einräumen. Absatz 4 Satz 4 gilt
antsprechend.

S 36

Aufgaben des Fachbereichs

(1) Der Fachbereich erfüllt für seine Fachgebiete die Aufgaben der
Universität, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
1. die Einrichtung von Studiengängen vorzuschlagen, Studienord:
nungen für diese Studiengänge zu erlassen und das den Studien:
ordnungen entsprechende Lehrangebot zu gewährleisten,
2. Prüfungsordnungen für Studiengänge zu beschließen und Prü
fungen durchzuführen,

3. die Lehre in den Wissenschaftsgebieten des Fachbereichs zu
koordinieren.

die Forschung in den Wissenschaftsgebieten des Fachbereichs
zu koordinieren und die Zusammenarbeit in der Forschung zu
fördern sowie die Forschungsmöglichkeiten der zur selbständigen
 Forschung Berechtigten zu gewährleisten,
5. bei der Überprüfung einer frei gewordenen Professorenstelle
mitzuwirken,

A

6. die Verteilung der dem Fachbereich nach $5$ 8 Abs. 4,23 Abs. 1
Nr. 2 zugewiesenen Mittel

7. die Anstellung und Entlassung von akademischen und sonstigen
 Mitarbeitern des Fachbereichs zu beantragen und über die
Zuordnung dieser Bediensteten zu entscheiden,
            
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