Full text : 1996 (0040)

Z10 -

Ss 33

Aufgaben des Kanzlers

(1) Der Kanzler leitet die zentrale Verwaltung der Universität nach
den Richtlinien und im Auftrag des Universitätspräsidenten; in diesem
 Rahmen ist er zur ständigen Vertretung des Universitätspräsidenten
 befugt, soweit es sich um Angelegenheiten der laufenden
Verwaltung handelt. Der Kanzler unterstützt den Universitätspräsidenten
 und die Vizepräsidenten bei der Erledigung ihrer Aufgaben.
(2) Der Kanzler ist Beauftragter für den Haushalt im Sinne der Vorschriften
 des Landeshaushaltsrechts und als solcher an Weisungen
des Universitätspräsidenten nicht gebunden.
{3) Die Organe der Universität und ihre Gliederungen haben dem
Kanzler in dessen Zuständigkeitsbereich Auskunft zu erteilen. Der
Kanzler ist zu den Sitzungen der zentralen Organe und Kommissionen
 der Universität unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Er
hat das Recht, dort jederzeit das Wort zu ergreifen.

S 34

Bestellung des Kanzlers

(1)Der Kanzler wird auf Vorschlag der Universität, der vom Universitätspräsidenten
 im Einvernehmen mit dem Senat erstellt wird, vom
Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft ernannt. Der Vorschlag
 der Universität soll drei Namen enthalten.
(2) Zum Kanzler kann ernannt werden, wer eine abgeschlossene
Hochschulausbildung und die Befähigung zum Richteramt oder zum
höheren Verwaltungsdienst besitzt. Der Kanzler soll über ausreichende
 Erfahrungen auf dem Gebiet der Hochschul- und Wissenschaftsverwaltung
 verfügen.
(3) Der Universitätspräsident bestellt im Einvernehmen mit dem
Kanzler und mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur
und Wissenschaft einen ständigen Vertreter des Kanzlers. Der Vertreter
 nimmt im Falle der Verhinderung des Kanzlers oder auf dessen
 Weisung die Funktionen des Kanzlers wahr. Absatz 2 gilt entsprechend.


3. Abschnitt

Fachbereiche

5 35

Fachbereichsgliederung

(1) Die Universität gliedert sich in Fachbereiche, Sie sind die organisatorischen
 Grundeinheiten für Forschung und Lehre an der Universität.
 In einem Fachbereich sollen verwandte oder fachlich benachbarte
 Fachgebiete zusammengefaßt werden. Er muß nach
Größe und Zusammensetzung gewährleisten, daß er die ihm obliegender
 Aufgaben angemessen erfüllen kann.
            
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