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Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhäiltnis
mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenver:
hältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden ist.
(4) Der Universifätspräsident, der als Professor beurlaubt ist, ist mit
Ablauf seiner Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze entlassen.
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Aufgaben der Vizepräsidenten
(1) Drei Vizepräsidenten unterstützen den Universitätspräsidenten
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Der Erste Vizepräsident ist
allgemeiner Vertreter des Universitätspräsidenten. Der Vizepräsident
für Forschung und Technologietransfer ist als ständiger Vertreter
des Universitätspräsidenten zuständig für die Aufgaben der
Universität auf den Gebieten der Forschung und des Technologietransfers.
Der Vizepräsident für Lehre und Studium ist als ständiger
Vertreter des Universitätspräsidenten zuständig für die Aufgaben
der Universität auf den Gebieten der Lehre und des Studiums.
(2) Der Universitätspräsident regelt im Benehmen mit den Vizepräsidenten
deren wechselseitige Stellvertretung.
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Wahl, Amtszeit und dienstrechtliche Stellung
der Vizepräsidenten
(1) Die Vizepräsidenten werden auf Vorschlag des Universitätspräsidenten
aus dem Kreis der Professoren vom Konzil jeweils für zwei
Jahre gewählt und dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft
zur Bestellung vorgeschlagen. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vizepräsident
kann während seiner Amtszeit kein anderes Wahlamt in
den Organen der Universität einschließlich der Fakultäten wahr:
nehmen.
(2) Die Vizepräsidenten sind von ihren Dienstpflichten als Professor
angemessen zu entlasten.
2. Abschnitt
Verwaltung
532
Zentrale Verwaltung
(1) Die zentrale Verwaltung ist zuständig für die Rechts-, Haushalts-,
Wirtschafts- und Personalangelegenheiten der Universität und für
sonstige der Universität obliegende Verwaltungsaufgaben. Die zentrale
Verwaltung unterstützt die Verwaltung der Fachbereiche und
der Besonderen Gliederungen.
(2) Die zentrale Verwaltung hat auf eine wirtschaftliche Verwendung
der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der
Einrichtungen der Universität hinzuwirken.