Full text : 1996 (0040)

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(7) Absatz 5 gilt auch für die Beanstandung von Beschlüssen oder
Maßnahmen des Klinikumsvorstandes oder seiner Mitglieder. Im
übrigen gelten die Absätze 1 bis 6 für die Universitätskliniken, soweit
 in den $8 48 b bis e nichts anderes bestimmt ist.

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Wahl des Universitätspräsidenten

(1) Zum Universitätspräsidenten kann gewähit werden, wer eine abgeschlossene
 Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer
mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere
 in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten
 läßt, daß er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Der Universitätspräsident
 soll Professor an der Universität sein. Der Senat
entscheidet über die öffentliche Ausschreibung der Stelle des Universitätspräsidenten.,


(2) Der Universitätspräsident wird vom Konzil auf Grund eines Wahl;
vorschlags des Senats gewählt und dem Minister für Bildung, Kultur
und Wissenschaft zur Ernennung vorgeschlagen.

(3) Der Wahlvorschlag des Senats kann bis zu drei Namen vorsehen;
er wird in einem Abstimmungsgang erstellt, in dem jedes Mitglied
des Senats seine Stimme nur einem Kandidaten geben kann. In den
Vorschlag sind nur solche Kandidaten aufzunehmen, die mindestens
 neun Stimmen auf sich vereinigt haben. Das Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft ist rechtzeitig vor der Wahl über
den Vorschlag zu unterrichten.
(4) Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die Stimmen
der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Konzils oder im
dritten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Konzils
 erhält. Kommt auch im dritten Wahlgang eine Wahl nicht zustande,
 so ist das Konzil befugt, in einem weiteren Wahlgang auf Grund
von Wahlvorschlägen aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder einen Universitätspräsidenten zu wählen,
(5) Kommt eine Wahlnach den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 nicht
zustande, so ist die Wahl nach Maßgabe dieser Vorschriften zu wiederholen.


S 29

Dienstrechtliche Stellung des Universitätspräsidenten

(1) Der Universitätspräsident wird von der Landesregierung zum Beamten
 auf Zeit ernannt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

(2) Wird ein Professor der Universität zum Universitätspräsidenten
ernannt, ist er auf seinen Antrag für die Dauer seiner Amtstätigkeit
als Universitätspräsident unter Fortfall der Bezüge zu beurlauben.
Seine Mitwirkungsrechte als Professor ruhen für die Dauer seiner
Amtstätigkeit. Er ist von seinen Dienstpflichten als Professor für angemessene
 Zeit vor Amtsantritt und für ein Jahr nach Beendigung
der Amtszeit befreit.
(3) Der Universitätspräsident tritt nach Ablauf seiner Amtszeit oder
mit Erreichen der Altersarenze in den Ruhestand, wenn er eine
            
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