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tion der Frauen an der Universität; der Senat nimmt zu dem Bericht
Stellung.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte ist aus dem Kreis der Mitglieder
der Universität nach $ 11 Abs, 1 Nr. 3 bis 9 zu bestellen. Ihre Amtszeit
beträgt zwei Jahre; Wiederbestellung ist möglich. Die Gleichstellungsbeauftragte
ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen
Dienstaufgaben angemessen zu entlasten. Die wirksame
Erfüllung ihrer Aufgaben ist durch die Bereitstellung von Personalund
Sachmitteln in angemessenem Umfang zu gewährleisten.
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Aufgaben des Universitätspräsidenten
(1) Der Universitätspräsident leitet die Universität, nimmt alle Aufgaben
und Zuständigkeiten der Universität nach Maßgabe dieses Gesetzes
wahr und vertritt die Universität nach außen, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Universitätspräsident bereitet die Beratungen des Senats vor.
Er vollzieht die Beschlüsse der zentralen Organe der Universität.
(3) Die Organe der Universität, die Fachbereiche und die Besonderen
Gliederungen haben dem Universitätspräsidenten Auskunft zu
erteilen. Der Universitätspräsident ist über die Sitzungen aller Organe
der Universität und der Studentenschaft zu unterrichten. Er hat
das Recht, dort jederzeit das Wort zu ergreifen.
(4) Der Universitätspräsident wirkt darauf hin, daß die Organe und
Einrichtungen der Universität ihre Aufgaben wahrnehmen, daß die
Mitglieder der Universität ihre Pflichten erfüllen und daß sie in ihren
Rechten geschützt werden. Der Universitätspräsident wahrt die
Ordnung in der Universität und übt das Hausrecht aus.
(5) Hält der Universitätspräsident Beschlüsse oder Maßnahmen eines
anderen Organs der Universität für rechtswidrig, so hat er diese
zu beanstanden und ihre Aufhebung binnen angemessener Frist zu
verlangen. Wird keine Abhilfe geschaffen, so legt er die Angelegenheit
unverzüglich dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
zur rechtsaufsichtlichen Entscheidung vor. Die Beanstandung
hat aufschiebende Wirkung. Beanstandete Beschlüsse oder
Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausge-{ührt,
kann der Universitätspräsident anordnen, daß sie rückgängig
gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden
sind. In dringenden Fällen kann der Universitätspräsident
vorläufige Maßnahmen treffen.
(6) Der Universitätspräsident hat den Senat über alle wichtigen, die
Universität und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten unverzüglich
zu unterrichten. Er kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung dem Senat
zur Stellungnahme vorlegen. Er legt dem Senat jährlich einen
Rechenschafts- und Entwicklungsbericht vor; dieser faßt die wesentlichen
Ergebnisse der universitären Arbeit zusammen und enthält
Vorschläge für die weitere Entwicklung der Universität.