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4. zwei Vertreter der Gruppe der Studenten,
5. ein Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter mit beraten:
der Stimme,
5.
der Vorsitzende der Großgerätekommission der Universitätskliniken
nach $ 48f Abs. 2 mit beratender Stimme, soweit über die
Anschaffung, Benutzung und Betreuung von Großgeräten für
den klinischen Fachbereich zu beraten und zu entscheiden ist; er
ist zu den Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(4) Die Vertreter der Gruppen nach Absatz 3 Nr. 3 und 5 müssen in
der Forschung tätig sein.
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Zentrale Studienkommission
(1) Der Zentralen Studienkommission oblieat es insbesondere,
1. die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen vorzuschla:
gen oder dazu Stellung zu nehmen,
2.
die Bildung und Aufhebung von Besonderen Gliederungen mit
Aufgaben der Lehre und des Studiums vorzuschlagen oder dazu
Stellung zu nehmen,
3. zu Feststellungen über die Studienplatzkapazität der Universität
und einzelner Studiengänge sowie zu Maßnahmen im Rahmen
der Hochschulzulassung und des Hochschulzugangs Stellung zu
nehmen,
4. zu Studien-, Prüfungs- und Promotionsordnungen der Universität
Steilung zu nehmen.
5.
zu Empfehlungen nach $ 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes
in der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung Stellung zu nehmen
und auf deren Umsetzung hinzuwirken.
6. zur Effizienz der Studiengänge sowie zu den Prüfungserfolgen
Stellung zu nehmen, insbesondere die Studien- und Prüfungssta-Hstik
auszuwerten und
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Vorschläge für die Entwicklung des Fernstudiums ($ 88) und des
weiterbildenden Studiums ($ 89] zu erarbeiten.
(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 hat die Zentrale
Studienkommission insbesondere die Ziele des Studiums ($ 82) und
der Studienreform ($ 83) zu beachten und Vorschläge für ihre Verwirklichung
zu machen; sie soll hierbei Vertreter der Praxis, insbesondere
aus Wirtschaft und Arbeitnehmerschaft beratend hinzuziehen.
Stellt sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Mißstände fest, so hat sie
dem Senat darüber zu berichten.
(3) Der Kommission gehören an:
1. als Vorsitzender der Vizepräsident für Lehre und Studium,
2. acht Vertreter der Gruppe der Professoren,
3. fünf Vertreter der Gruppe der Studenten,