Full text : 1996 (0040)

2092 —

4, zur Übertragung von Aufgaben des Landes auf die Universität
nach $ 1 Abs. 9,
5. zu dem Entwurf der Rechtsverordnung nach $ 48h,
6. zu dem Entwurf der Lehrverpflichtungsverordnung nach $ 51
Abs. 3.

7. zu dem Entwurf der Rechtsverordnung-nach 8 96 Abs. 4 und
8. zu Vorschlägen der Fachbereiche für die Ernennung oder Einstellung
 von wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten
und Hochschuldozenten.

{3) Dem Senat gehören an:
1. als Vorsitzender der Universitätspräsident,
2. fünfzehn Vertreter der Gruppe der Professoren,
3. fünf Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter,
4. vier Vertreter der Gruppe der Studenten,
5. vier Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter,
6. mit beratender Stimme der Kanzler und die Vizepräsidenten.
Zu den Vertretern der Gruppe der Professoren nach Nummer 2 gehören
 die Dekane der Fakultäten von Amts wegen.

(4) Der Senat hat einen Vertreter des Allgemeinen Studentenausschusses
 in Angelegenheiten der Lehre und des Studiums als Sachverständigen
 zu hören. Darüber hinaus kann der Senat weitere
Sachverständige hören. Der Universitätspräsident bestimmt mit
der Versendung der Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten
 Sachverständige zu hören sind.

522

Senatskommissionen

(1) Der Senat kann Kommissionen einsetzen
1. zur Beschlußfassung an Stelle des Senats (beschließende Kom:
missionen]),

2. zur Mitwirkung in Besonderen Gliederungen (mitwirkende
Kommissionen].

3. zur Vorbereitung seiner Beratungen und Entscheidungen (vor:
bereitende Kommissionen).

(2) Der Senat muß folgende zentrale Kommissionen bilden:

1. die Zentrale Haushalts- und Planungskommission,

2. die Zentrale Forschungskommission,

3. die Zentrale Studienkommission.
            
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