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(2) Entscheidungen, die die Forschung oder die Berufung von Professoren
unmittelbar berühren, sowie die Wahl der Dekane bedürfen
außer der Mehrheit des Gremiums der Mehrheit der dem Gremium
angehörenden Professoren. Kommt danach ein Beschluß auch im
zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung
die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren.
Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums
berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.
(3) In Habilitations- und Promotionsangelegenheiten steht das
Stimmrecht nur zu
1. für fachliche Entscheidungen über Habilitationsleistungen den
Vertretern der Gruppe der Professoren,
2.
für fachliche Entscheidungen über Promotionsleistungen den
Vertretern der Gruppe der Professoren sowie den Vertretern der
Gruppe der akademischen Mitarbeiter, soweit sie promoviert
sind.
Als Berichterstatter in Habilitations- und Promotionsverfahren kön.
nen nur habilitierte oder berufene Professoren, sonstige Habilitierte
und Honorarprofessoren bestellt werden.
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Wahlen, Wahlzeit
(1) Die Mitglieder des Konzils, des Senats, des Beirats für Gleichstellungsfragen
und der Fachbereichsräte werden in freier, gleicher und
geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen und mit der
sich aus Absatz 2 ergebenden Einschränkung nach den Grundsätzen
der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Durch die Rege-Jung
des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunkts der
Wahl sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung
zu schaffen. Allen Wahlberechtigten ist die Möglichkeit der
Briefwahl zu geben.
(2) Die Vertreter der Gruppe der Professoren in Konzil und Senat
werden auf Fakultätsebene gewählt. Kooptierte Professoren nehmen
als solche an den Wahlen nicht teil
(3) Die Mitglieder eines Gremiums werden für eine bestimmte Zeit
gewählt. Sie beträgt in den Kollegialorganen zwei Jahre. Dies gilt
auch für sonstige Gremien, soweit in der Universitätsverfassung
nichts anderes bestimmt ist.
(4) Das Nähere regelt eine Wahlordnung der Universität, die der Zustimmung
des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft
bedarf.
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Offentlichkeit
(1) Das Konzil verhandelt öffentlich. Die Uffentlichkeit kann aus
wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung des Konzils.