Full text : 1996 (0040)

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(4) Stellen und Mittel sind innerhalb der Universität den Fachbereichen
 und zentralen Einrichtungen, in der Regel mit Auflagen oder
Bindungen, zuzuweisen. Die Zuweisungen an die Fachbereiche sind
so vorzunehmen, daß die Erfüllung der Aufgaben der wissenschaftlichen
 Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie der Fachrichtungen
 gewährleistet wird. Die Zuweisungen stehen unter dem Vorbehalt
 einer Prüfung in angemessenen Abständen. Abweichend von
Satz 1 bis 3 kann für Fälle eines dringenden Bedarfs eine zentrale Reserve
 an Stellen und Mitteln gebildet werden. Absatz 3 bleibt unberührt.


(5) Die Prüfung der Haushaltsführung und der Rechnungslegung der
Universität obliegt dem Rechnunashof des Saarlandes.

(6) Das Land ist zuständig für die Planung und Durchführung von
Baumaßnahmen für Universitätszwecke.

5

Q

Personal

(1) Der Universitätspräsident, der‘ Kanzler, die Professoren, die
Hochschuldozenten, die wissenschaftlichen Assistenten, die Oberassistenten
 und Oberingenieure und der Direktor der Saarländischen
 Universitäts- und Landesbibliothek sind Landesbeamte. Der
Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek
wird vom Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft auf Vorschlag
 des Universitätspräsidenten, zu dem der Senat Stellung
nimmt, ernannt. Leiter anderer zentraler Einrichtungen der Universität
 können Landesbeamte sein. Oberste Dienstbehörde und
Dienstvorgesetzter für die Landesbeamten ist der Minister für Bildung,
 Kultur und Wissenschaft, Er kann seine Befugnisse als Dienstvorgesetzter
 ganz oder teilweise auf den Universitätspräsidenten
übertragen.

(2) Soweit Personal nach Absatz 1 auch im Angestelltenverhältnis
beschäftigt werden kann, steht dieses in einem unmittelbaren
Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land. Sonstige Angestellte sowie
 Arbeiter sind Arbeitnehmer der Universität; gegenüber diesen
übt der Universitätspräsident die Befugnisse als Arbeitgeber aus.

(3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere
Aufgaben und die Beamten des Verwaltungs- und technischen Personals
 sind Beamte der Universität; für diese ist der Universitätspräsident
 oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter,
(4) Für Beamte des Verwaltungs- und technischen Personals und für
das Personal nach Absatz 2 Satz 2 gilt 8 67 Abs. 3 entsprechend.

Ss 9a

Personal an den Universitätskliniken

(1) Die Beamten, die auf Stellen im Haushaltskapitel der Universitätskliniken
 nach $ 48 a Abs. 4 Satz 2 geführt werden, sind Landesbeamte.
 Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter ist der Minister
für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Er kann seine Befugnisse als
Dienstvorgesetzter ganz oder teilweise auf den Verwaltungsdirektor
übertrayen.
            
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