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(2) Auftragsangelegenheiten sind
1. die Personalverwaltung, soweit nicht in diesem Gesetz oder anderweitig
durch Landesrecht andere Regelungen getroffen sind,
2. die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags und der
Haushaltsvollzug,
3. das Gebührenwesen,
4. die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und
der Festsetzung von Zulassungszahlen,
5. die Aufgaben nach $ 1 Abs. 8,
6. die nach $ 1 Abs. 9 übertragenen Aufgaben,
7. die vom Studienkolleg nach $ 113 wahrzunehmenden Aufgaben
und
8. die von der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek
nach 8 47 Abs. 2 wahrzunehmenden Aufgaben.
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Einheitsverwaltung
Die Universität erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Auftragsangelegenheiten
handelt, durch eine einheitliche Verwaltung.
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Finanzwesen
(1) Die. Universität hat eigenes Vermögen.
(2) Die Universität kann Gebühren und Beiträge nach Maßgabe von
Ordnungen, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur
und Wissenschaft bedürfen, erheben. Für die Teilnahme am weiterbildenden
Studium sowie von Gasthörern und von Studenten, die
das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, sollen Gebühren
erhoben werden. Bei der Bemessung der Gebühren ist neben
dem Aufwand der Universität der Nutzen für die Gebührenschuldner
und ihre finanzielle Situation zu berücksichtigen. Für das Studium,
das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt,
werden von Studenten, die das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, keine Gebühren erhoben. Für Lernhilfen
können Ersatzgelder erhoben werden. Lernhilfen sind Materialien
und Geräte, die dazu bestimmt sind, von den Studenten persönlich
zum Erlernen des Lehrstoffes in den Lehrveranstaltungen oder au-Berhalb
der Lehrveranstaltungen eingesetzt zu werden, und die im
Rahmen der jeweiligen Lehrveranstaltung oder darüber hinaus in
ihre Verfügungsgewalt übergehen.
(3) Der Haushalt der Universität bildet im Landeshaushalt ein Kapitel
im Einzelplan des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Universität
gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des
Landes. Ebenso gelten die von der Landesregierung oder von einem
Ministerium hierzu erlassenen Durchführungs- bzw. Ausführungsbestimmungen.