Full text : 1996 (0040)

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nannten Aufgaben zusammenhängen. Das Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft regelt die Übertragung solcher Aufgaben
nach Anhörung der Universität durch Rechtsverordnung !).
(10) Die Universität unterrichtet die Uffentlichkeit über die Erfüllung
 ihrer Aufgaben.

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Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre
und Studium

(1) Das Land stellt sicher, daß sich an der Universität Wissenschaft,
Forschung, Lehre und Studium frei entfalten können. Diese Pflicht
obliegt auch der Universität und ihren Organen.

(2) Die Freiheit der Forschung umfaßt insbesondere die Fragestellung,
 die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses
 und seiner Verbreitung. Beschlüsse der zuständigen
 Universitätsorgane in Fragen der Forschung sind insoweit
zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes,
die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf
die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die
Freiheit der Forschung im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(3) Die Freiheit der Lehre umfaßt im Rahmen der zu erfüllenden
Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen
 und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das
Recht auf Außerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen. Beschlüsse
 der zuständigen Universitätsorgane in Fragen der Lehre
sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes
 und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und
Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit der Lehre im
Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Studien- und
Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen,
 das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte
 nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und AÄußerung
 wissenschaftlicher Meinungen. Beschlüsse der zuständigen
Universitätsorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als
sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung
des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines
ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte
entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von
der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Universität
 ordnen.

53

Ordnung des Hochschulwesens

Die Universität des Saarlandes arbeitet mit den anderen staatlichen
Hochschulen des Saarlandes nach Maßgabe des 10. Kapitels dieses

11 Val. BS-Nr. 221-1-5
            
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