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von Promotionen durch Professoren der Universität und der
Fachhochschule soll gefördert werden.“
Absatz 5 wird Absatz 6.
(5) Das Gesetz über die Hochschule der Bildenden Künste - Saar
(Kunsthochschulgesetz - KhG) vom 21. Juni 1989 (Amtsbl. S. 1106) wird
wie folgt geändert:
1.8 15 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Neufassung:
„Der Senat hat einen Vertreter des Allgemeinen Studentenausschusses
in Angelegenheiten der Lehre und des Studiums als Sachverständigen
zu hören.“
2.8 16 erhält folgende Neufassung:
8 16
Frauenbeauftragte und Beirat für Frauenfragen
(1) Im Rahmen der Aufgaben nach 8 2 Abs. 5 bestelit der Rektor eine
Frauenbeauftragte. Für die Bestellung der Frauenbeauftragten macht
das Kollegium der Frauen, die ein Wahlamt in der Selbstverwaltung
innehaben (Beirat für Frauenfragen), einen Vorschlag, zu dem der Senat
zu hören ist.
Der Beirat für Frauenfragen kann einen Frauenausschuß wählen, dem
auch Frauen angehören können, die nicht im Beirat vertreten sind. Der
Beirat für Frauenfragen bzw. der Frauenausschuß unterstützt die
Frauenbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(2) Die Frauenbeauftragte berät und unterstützt den Rektor und die übrigen
zuständigen Stellen der Kunsthochschule in allen Frauen betreffenden
Angelegenheiten. Sie erarbeitet gemeinsam mit dem Beirat für
Frauenfragen bzw. dem Frauenausschuß Pläne zur Vermeidung von
Nachteilen für Frauen und zur Verbesserung der Situation der Frauen
(Frauenförderpläne); diese sind dem Senat zur Beschlußfassung
vorzulegen.
(3) Die Organe und Einrichtungen der Kunsthochschule haben die
Frauenbeauftragte in ihrer Arbeit zu unterstützen; insbesondere sind ihr
entsprechende Informationen zur Erarbeitung, Umsetzung und
Einhaltung von Frauenförderplänen und sonstigen Maßnahmen vorzulegen.
Sie kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen der
Kollegialorgane und deren Ausschüsse, insbesondere der Berufungsausschüsse,
teilnehmen. Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung
gegenüber den zuständigen Stellen der Kunsthochschule.