Full text : 1996 (0040)

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Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Senat mit Zustimmung des
Ministeriums für Wissenschaft und Kultur erläßt.

(3) Absatz 2 gilt für Absolventinnen und Absolventen der Vorgängereinrichtungen
 der in Absatz 2 Satz 1 genannten Schulen entsprechend.

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Aufhebung und Änderung von Vorschriften

(1) Das Gesetz über die Fachhochschule des Saarlandes vom 31. Januar
1979 (Amtsbi. S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1982
(Amtsbl. S. 817), wird aufgehoben.

(2) 8 150 des Saarländischen Beamtengesetzes findet mit Inkrafttreten
dieses Gesetzes auf die beamteten Professorinnen und beamteten
Professoren der Fachhochschule keine Anwendung mehr.

(3) In der Besoldungsordnung B der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes
 (SBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.
September 1990 (Amtsbl. S. 985) wird in der Besoldungsgruppe B 3 die
Amtsbezeichnung „Rektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
Saarlandes“ eingefügt.

(4) Das Gesetz über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz-UG)
 vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609), geändert durch Gesetz vom 21.
Juni 1989 (Amtsbl. S. 1106), wird wie folgt geändert:

1.8 21 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Neufassung:
„Der Senat hat einen Vertreter des Allgemeinen Studentenausschusses
in Angelegenheiten der Lehre und des Studiums als Sachverständigen
zu hören.“

2.8 26 erhält folgende Neufassung:

„S 26
Frauenbeauftragte und Beirat für Frauenfragen

(1) Im Rahmen der Aufgaben nach 8 1 Abs. 4 bestellt der Universitätspräsident
 eine Frauenbeauftragte. Für die Bestellung der Frauenbeauftragten
 macht das Kollegium der Frauen, die ein Wahlamt in der
Selbstverwaltung innehaben (Beirat für Frauenfragen), einen Vorschlag.
zu dem der Senat zu hören ist.

Der Beirat für Frauenfragen kann einen Frauenausschuß wählen, dem
auch Frauen angehören können. die nicht im Beirat vertreten sind. Der
            
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