Technik und \Mrtschaft des Saarlandes, Satz 2 findet insoweit keine
Anwendung.
(2) Bestehende vertragliche Regelungen mit Kirchen bleiben unberührt.
8 72
Rechtsaufsicht
(1) Fachhochschulen in freier Trägerschaft, die gemäß 8 68 anerkannt
sind, unterstehen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft
und Kultur. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich darauf, ob die Voraussetzungen
nach 8 68 Abs. 1 und 2 auch nach der Anerkennung weiterhin
vorliegen. Insoweit ist der Träger einer Fachhochschule in freier Trägerschaft
verpflichtet, das Ministerium ‚für Wissenschaft und Kultur auf
Verlangen jederzeit zu unterrichten. 8 68 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die Rechtsaufsicht erstreckt sich auch auf die Durchführung von Hochschulprüfungen
und die Verleihung von Hochschulgraden nach 8& 69
Insoweit gilt Absatz 1 Satz 3 und 8 65 Abs. 5 und 6 entsprechend.
(3) 8 61 a findet entsprechende Anwendung.
11. Kapitel
Übergangs- und Schlußbestimmungen
8 73
Anpassungsfristen, Neuwahlen
(1) Die Fachhochschule ist verpflichtet, die Wahlordnung für die Gruppenurwahlen
zum Konzil, Senat und den Fachbereichsräten vom 30. April
1979 unverzüglich den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Wahlen
zu den Fachbereichsräten, dem Senat und dem Konzil sind nach Maßgabe
der nach Satz 1 angepaßten Wahlordnung bis zum Ablauf der Vorlesungszeit
des Sommersemesters 199l durchzuführen. Die Amtszeit der ersten
nach dieser Ordnung gewählten Mitglieder beginnt am 1. Oktober 1991.
(2) Die Wahl der Rektorin bzw. des Rektors und der Prorektorin bzw. des
Prorektors ist unverzüglich nach Beginn der Amtszeit der neugewählten
Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 durchzuführen. Die Wahl der Fachbereichsvorsitzenden
und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist bis
zum Ablauf der Vorlesungszeit des Sommersemesters 1992 durchzuführen:
ihre Amtszeit beginnt am 1. Oktober 1992.