Full text : 1996 (0040)

85
Behandlung im Senat

(1) Der Senat entscheidet über die Verleihung von akademischen
Ehrungen in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Mitglieder und
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Über die Verleihung der Würde eines Ehrensenators oder Ehrenbürgers
 kann der Senat nur beschließen, wenn der Vorschlag den Mitgliedern
des Senats zehn Tage vor Beschiußfassung übermittelt worden ist.

56
Ehrenzeichen, Urkunden

Über die Verleihung der Würde des Ehrensenators oder Ehrenbürgers wird
im Namen des Senats vom Rektor eine Ehrenurkunde ausgefertigt.

857
Vollziehung der Ehrung

Der Rektor vollzieht akademische Ehrungen nach dieser Ordnung durch
Übergabe der entsprechenden Urkunde in einer feierlichen Sondersitzung
des Senats, zu der Gäste geladen werden können.

838
Rachte

(1) Ehrensenatoren und Ehrenbürger haben nach Maßgabe des Fachhochschuigesetzes
 und der Grundordnung der HTWAdS mitgliedschaftliche
Rechte in der Fachhochschule. Sie können ihrem Namen den Zusatz
*Ehrensenator der HTWdS” bzw. “Ehrenbürger der HTWdS” beifügen.

(2) Die Verleihung der Würde eines Ehrensenators oder Ehrenbürgers wird
allen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt.

(3) Alle Persönlichkeiten, denen eine akademische Ehrung verliehen
wurde, werden namentlich im Vorlesungsverzeichnis der HTWdS aufgeführt.


89
Rücknahme der Ehrung

(1) Der Senat kann akademische Ehrungen nach dieser Ordnung durch
einstimmigen Beschluß entziehen, wenn sich der Geehrte durch sein
Verhalten der verliehenen Auszeichnung nicht würdig erweist.
(2) Für das Verfahren gelten 8 4 und 8 5 sinngemäß.
            
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