Full text : 1996 (0040)

175

Auflösung ist zu gewährleisten, daß die Studentinnen und Studenten ihr
Studium ordnungsgemäß abschließen können.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigte Fachhochschulen
 in freier Trägerschaft sind staatlich anerkannte Fachhochschulen
 im Sinne dieses Gesetzes.

8 69
Prüfungen, Studien- und Prüfungsordnungen, Hochschulgrade

(1) Eine staatlich anerkannte Fachhochschule in freier Trägerschaft kann
Hochschulprüfungen abnehmen, wenn
1.die Prüfung auf Grund einer Prüfungsordnung abgelegt wird, der das
Ministerium für Wissenschaft und Kultur zugestimmt hat,
2.der durch die Prüfung ganz oder teilweise abzuschließende Studiengang
 in einer Studienordnung geregelt ist und
3.die Prüfung unter Vorsitz einer bzw. eines vom Ministerium für Wissenschaft
 und Kultur beauftragten Prüfungsleiterin bzw. Prüfungsleiters abgelegt
 wird.

Das gemäß Satz 1 abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes
Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Für die Studienordnungen gilt 8 56 Abs. 2 dieses Gesetzes in
Verbindung mit 8 85 des Universitätsgesetzes entsprechend. Für die
Prüfungsordnungen, insbesondere für die Zustimmung und Versagung der
Zustimmung zu einer Prüfungsordnung gilt 8 59 dieses Gesetzes entsprechend.


(3) Eine staatlich anerkannte Fachhochschule in freier Trägerschaft ist
berechtigt, Personen, die eine Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 bestanden
haben, einen Hochschulgrad zu verleihen, falls der Grad bei einer entsprechenden
 Prüfung an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
Saarlandes vorgesehen ist oder vorgesehen werden könnte. & 60 gilt entsprechend.


(4) Bis zum Inkrafttreten der nach Absatz 1 Nr. 1 zu erlassenden Prüfungsordnung
 sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Prüfungsordnungen
 anzuwenden. Für Absolventinnen und Absolventen der Höheren
Fachschule für Sozialarbeit sowie der Bergingenieurschule der
Saarbergwerke AG gilt 8 74 Abs. 2 und 3 entsprechend.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.