Full text : 1996 (0040)

1

Anerkennung als Fachhochschule in freier Trägerschaft erhalten, wenn
gewährleistet ist, daß
1.das Studium an dem in 8 56 Abs. 1 genannten Ziel ausgerichtet ist,
2. Studien- und Prüfungsordnungen in ihren Anforderungen nicht hinter
denen vergleichbarer Ordnungen staatlicher oder staatlich anerkannter
Fachhochschulen zurückstehen,
3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden
 Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit
anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im
Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn
innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von
Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende
 berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
4.nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber zugelassen werden,
die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachhochschule des
Saarlandes erfüllen,
5.die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen,
die für entsprechende Tätigkeiten an der Hochschule für Technik und
Wirtschaft des Saarlandes gefordert werden,
6.die Angehörigen der Einrichtung unbeschadet des Entscheidungsrechts
des Trägers an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung
 der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken und
7.der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung dauerhaft gesichert ist.

Bei der Anerkennung werden die Bezeichnung und Organisation der Fachhochschule
 in freier Trägerschaft, die vorgesehenen Studiengänge und
Hochschulprüfungen sowie die Verleihung der akademischen Grade festgelegt.


(2) Für Fachhochschulen in freier Trägerschaft mit fachbedingt geringer
Studentenzahl und kirchliche Einrichtungen können Ausnahmen von Absatz
 1 Nr. 3 zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß das Studium
einem Studium an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
 gleichwertig ist.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1.ihre Voraussetzungen, insbesondere bei einer Erweiterung oder Einschränkung
 der wahrgenommenen Aufgaben, nicht mehr vorliegen ode!
2.nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung
 gerechtfertigt hätten.

(4) Die beabsichtigte Auflösung einer Fachhochschule in freier Träger
schaft ist dem Ministerium für WMssenschaft und Kultur anzuzeigen. Bei de!
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.