Full text : 1996 (0040)

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Organteil in Kenntnis zu setzen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
 wenn organschaftliches Handeln der Rektorin bzw. des Rektors
Gegenstand der Organaufsicht ist.

(5) Die Rechtsaufsicht umschließt das Recht, Beschlüsse oder Maßnahmen
 als rechtswidrig zu beanstanden. Die Beanstandung enthält die
Aufforderung, binnen einer vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur
gesetzten angemessenen Frist den Beschluß aufzuheben oder die
Maßnahme zu beseitigen. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen
dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das
Ministerium für Wissenschaft und Kultur anordnen, daß sie rückgängig
gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden
sind. Kommt das zuständige Organ der Fachhochschule einer Aufforderung
 des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur nach Satz 2 nicht nach
oder schafft es nach einer Beanstandung der Rektorin bzw. des Rektors
nach 8 25 Abs. 5 keine Abhilfe, so kann das Ministerium für Wissenschaft
und Kultur den Beschluß aufheben oder die Maßnahmen beseitigen.

(6) Werden rechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann das Ministerium
für Wissenschaft und Kultur anordnen, daß die zur Erfüllung der Verpflichtung
 erforderlichen Beschlüsse gefaßt oder notwendige Maßnahmen
getroffen werden. Bei der Anordnung ist eine angemessene Frist zu setzen,
 binnen derer der Pflicht nachgekommen werden muß. Kommt das
zuständige Organ der Fachhochschule dieser Anordnung nicht rechtzeitig
nach, so nimmt das Ministerium für Wissenschaft und Kultur die erforderliche
 Handlung selbst vor. Es hört vorher die Rektorin bzw. den Rektor.

(7) Wenn, soweit und solange die Befugnisse des Ministeriums für Wissenschaft
 und Kultur nach den Absätzen 5 und 6 nicht ausreichen, um den
geordneten Gang der Verwaltung der Fachhochschule zu gewährleisten.
kann das Ministerium für Wissenschaft und Kultur eine Beauftragte bzw
einen Beauftragten bestellen, die bzw. der die Aufgaben der Fachhochschule
 oder einzelner ihrer Organe ganz oder teilweise wahrnimmt.

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Fachaufsicht

(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur sorgt in Ausübung der
Fachaufsicht dafür, daß die der Fachhochschule übertragenen Auftragsangelegenheiten
 rechtmäßig und zweckmäßig erfülit werden.
(2) In Auftragsangelegenheiten hat das Ministerium für Wissenschaft unc
Kultur die gleichen Informationsrechte wie in Selbstverwaltungsangelegen
heiten (S 65 Abs. 3\
            
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