Full text : 1996 (0040)

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Ss 64

Grundsätze für die Aufsicht

(1) Die Fachhochschule unterliegt in Selbstverwaltungsangelegenheiten
der Rechtsaufsicht, in Auftragsangelegenheiten auch der Fachaufsicht des
Landes.

(2) Die Aufsicht wird, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist
vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur ausgeübt.

(3) Die Aufsicht ist so zu handhaben, daß die Entschluß- und Verantwortungsfreudigkeit
 der Organe der Fachhochschule gefördert und nicht
beeinträchtigt wird.

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Rechtsaufsicht

(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur sorgt in Ausübung der
Rechtsaufsicht dafür, daß die Fachhochschule Recht und Gesetz beachtet
und ihre rechtlichen Verpflichtungen erfüllt (Körperschaftsaufsicht). Das
Ministerium für Wissenschaft und Kultur kann mit Mitteln der Rechtsaufsicht
 auch vorgehen, soweit Rechte von Organen der Fachhochschule
oder mit eigenen Rechten ausgestatteten Organteilen durch organschaftliches
 Handeln verletzt werden (Organaufsicht).

(2) Maßnahmen der Körperschaftsaufsicht sind an die Rektorin bzw. den
Rektor zu richten. Maßnahmen der Organaufsicht sind an das Organ oder
den Organteil zu richten, dessen Handeln der Rechtsaufsicht unterzogen
wird.

(3) Um seine Aufsichtsbefugnisse zu erfüllen, kann sich das Ministerium
für Mssenschaft und Kultur jederzeit über Angelegenheiten der Fachhoch-Schule
 unterrichten; es kann dazu an Ort und Stelle prüfen und besichtigen,
 mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige
 Unterlagen einsehen.

(4) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur darf eine jenseits des
Informationsrechts nach Absatz 3 liegende Maßnahme der Organaufsicht
erst dann treffen, wenn die Rektorin bzw. der Rektor Gelegenheit hatte,
das Handeln des Organs oder Organteils nach 8 25 Abs. 5 zu beanstanden,
 und wenn binnen angemessener Frist entweder die Rektorin bzw. der
Rektor eine Beanstandung abgelehnt oder unterlassen hat oder auf ihre
bzw. seine Beanstandung hin Abhilfe nicht geschaffen wurde. Von jeder
Maßnahme der Organaufsicht ist die Rektorin bzw. der Rektor zugleich mit
der Eröffnung der Maßnahme gegenüber dem betroffenen Oraan oder
            
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