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9. Kapitel
Staatliche Mitwirkung und Aufsicht
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Staatliche Mitwirkungsrechte
(1) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Zustimmung des
Ministeriums für Wissenschaft und Kultur zu Ordnungen der Fachhochschule
vorgesehen, so kann diese aus Rechtsgründen oder wichtigen
Sachgründen versagt werden; im übrigen bieiben die besonderen
Zustimmungserfordernisse nach diesem Gesetz unberührt.
(2) Regt das Ministerium für Wissenschaft und Kultur den Erlaß oder die
Änderung von Ordnungen der Fachhochschule an, müssen die zuständigen
Organe darüber beraten und beschließen.
(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur kann die Fachhochschule
aus wichtigem Grund auffordern,
1.einen Fachbereich oder eine Besondere Gliederung zu errichten
aufzuheben oder ihre Aufgaben zu ändern,
2.einen Studiengang einzurichten, aufzuheben oder zu ändern sowie
3. Prüfungsordnungen zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.
Die Aufforderung, eine Prüfungsordnung aufzuheben oder zu ändern, ist
nur zulässig, wenn ein Grund vorliegt, der nach 8 59 Abs. 4 zur Versagung
der Zustimmung zu einer entsprechenden Ordnung berechtigen würde.
(4) Die Aufforderung nach Absatz 3 wird gegenüber der Rektorin bzw. dem
Rektor erklärt. Mit der Aufforderung kann eine angemessene Frist gesetzt
werden, in der die notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. Kommen die
zuständigen Organe der Aufforderung nicht innerhalb dieser Frist nach,
kann das Ministerium für Wissenschaft und Kultur die notwendigen
Anordnungen anstelle der Fachhochschule treffen. Es hört vorher die
zuständigen Organe.
(5) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur kann die Programme
bestimmen, die für die regionale, überregionale und internationale
Aufgabenteilung und Zusammenarbeit in angewandter Forschung, Lehre
und Studium bei der Einrichtung von Studiengängen und bei der Bildung
von Schwerpunkten der angewandten Forschung zu berücksichtigen sind
Es hört vorher die Fachhochschule.
(6) Die Fachhochschule berichtet dem Ministerium für Wissenschaft unc
Kultur auf dessen Anforderung jederzeit über ihre Struktur und Entwicklunasvorstellunaen.
8 25 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt