Full text : 1996 (0040)

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8. Kapitel
Studentinnen, Studenten und Studentenschaft

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Zugang und Einschreibung

(1) Die Qualifikation für ein Studium an der Fachhochschule, das zu einem
ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, wird grundsätzlich durch ein
Zeugnis der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife
nachgewiesen, das in der Regel durch den erfolgreichen Abschluß einer
auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder eine als gleichwertig
anerkannte Vorbildung erworben wird.

(2) Vor Aufnahme des Studiums ist eine einschlägige praktische
Vorbildung nachzuweisen. Soweit diese nicht Bestandteil der auf das
Studium vorbereitenden Schulbildung nach Absatz 1 oder Zugangsvoraussetzung
 für die auf das Studium vorbereitende Schulbildung ist, werden
Art und Umfang durch eine Praktikumsordnung festgelegt, die der Zustimmung
 des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur bedarf, Die Praktikumsordnung
 kann vorsehen, daß der Nachweis ganz oder teilweise auch
während des Studiums erbracht werden kann. Die Praktikumsordnung
kann bestimmen, daß einzelne abgeschlossene Berufsausbildungen, die
einen fachlichen Bezug zum gewählten Studiengang aufweisen, teilweise
oder voll auf die praktische Vorbildung angerechnet werden.
(3) Im übrigen finden auf die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen, die
Qualifikation, die Einschreibung, die Versagung und Aufhebung der Einschreibung,
 ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und
Studienbewerber und Zulassungszahlenbeschränkungen die Vorschriften
der 88 95, 96 Abs. 2 bis 6, 97 bis 101 des Universitätsgesetzes entsprechende
 Anwendung.

861a
Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten

(1) Die Studienbewerberinnen, Studienbewerber, Studentinnen, Studenten,
 Gasthörerinnen, Gasthörer, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten
 sind verpflichtet, der Fachhochschule für Verwaltungszwecke personenbezogene
 Daten zum Hochschulzugang, zum Studium, zum Studienverlauf
 und zu Prüfungen an der Fachhochschule und an weiteren
besuchten Hochschulen anzugeben. Das Ministerium für Wissenschaft
und Kultur bestimmt durch Rechtsverordnung die anzugebenden Daten
und die Zwecke, für die sie verarbeitet oder genutzt werden.
            
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