Full text : 1996 (0040)

„167 —

2.die Prüfungsordnung einer auf Grund von $ 9 Abs. 2 Satz 4 des
Hochschulrahmengesetzes in der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung
ergangenen Empfehlung nicht entspricht,
3.durch die Prüfungsordnung die im MHochschulbereich erforderliche
Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der
Abschlüsse nicht gewährleistet ist oder
4.wegen fehlender personeller, sächlicher oder finanzieller Voraussetzungen
 der Studiengang nicht gewährleistet ist.

(5) Prüfungsordnungen sind zu veröffentlichen

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Hochschularade

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender
Abschluß erworben wird, verleiht die Fachhochschule den Diplomgrad mit
Angabe der Fachrichtung und mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“).

(2) Auf Grund einer Vereinbarung mit einer Hochschule, die außerhalb des
Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes liegt, kann die
Fachhochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums
andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. Die
Fachhochschule kann auch den in Absatz 1 genannten Grad neben dem
von der anderen Hochschule verliehenen Grad verleihen, wenn
1. mit der anderen Hochschule ein fester Studienplan vereinbart ist,
2.beide Hochschulen einen wesentlichen Teil des Studiengangs durchführen,

3.das Prüfungsverfahren abgestimmt ist und
4.die Studien- und Prüfungsanforderungen den Anforderungen für den
Erwerb des Grades nach Absatz 1 entsprechen.

Die Form der Verleihung muß kenntlich machen, daß es sich nicht um
Grade handelt, die als Abschlüsse zweier selbständiger Studiengänge
erworben wurden.

(3) Die Prüfungsordnungen bestimmen, welche sonstigen Hochschulgrade
verliehen werden. Die Hochschulgrade sollen Frauen auf Antrag in der
weiblichen Form verliehen werden.
            
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