Full text : 1996 (0040)

Ordnung für akademische Ehrungen
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes

Vom 12. Juli 1995

Der Senat der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes hat
in seiner Sitzung am 12. Juli 1995 aufgrund von 8 9 Abs. 2 in Verbindung
mit 8 20 Abs. 1 Nr. 12 FhG des Gesetzes Nr. 1273 über die Hochschule für
Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz -— FHG)
vom 15.05.1991 (Amtsbl. S. 818), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr.
1337 zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Hochschulrechtsänderungsgesetz)
 vom 01.06.1994 (Amtsbl. S. 889) die folgende Ordnung
erlassen, die nach Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und
Wissenschaft hiermit veröffentlicht wird.

8 1
Ehrungen

Die HTWAdS verleiht die Würde eines Ehrensenators und eines Ehrenbürgers.


82
Ehrensenator

Die Würde eines Ehrensenators kann Persönlichkeiten verliehen werden,
die sich in hervorragender Weise durch Rat oder Tat wiederholt und uneigennützig
 um die HTWdS und die Allgemeinheit verdient gemacht haben
und von denen erwartet werden darf, daß sie dies auch künftig tun werden.

83
Ehrenbürger

Die Würde eines Ehrenbürgers kann Persönlichkeiten verliehen werden,
die sich wiederholt wesentliche Verdienste um die HTWdS erworben und
damit ihre enge und dauernde Verbindung mit der HTWAdS gezeigt haben

84
Vorschlagsrecht

Vorschläge für die Verleihung von akademischen Ehrungen nach dieser
Ordnung können vom Rektor sowie von jedem Mitglied des Senats eingereicht
 werden. Sie sind eingehend schriftlich zu begründen.
            
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