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durch studienbegleitende Leistungen, die nach Anforderungen und Verfahren
einer Prüfungsleistung gleichwertig sind, teilweise ersetzt werden.
Die Zahl der Leistungsnachweise muß sich in zumutbaren Grenzen halten.
(4) Prüfungen werden von Professorinnen und Professoren sowie nach
Maßgabe der Prüfungsordnung von Professorinnen und Professoren im
Ruhestand, Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen und
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren abgenommen. Die
Prüfungsordnung kann vorsehen, daß Lehrkräfte für besondere Aufgaben
und Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen
zu Prüfern bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen
bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzuste!-lende
oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(5) Prüfungen können vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen festgelegten
Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung
erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
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Prüfungsordnungen
(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt,
die der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur
bedürfen. Sie müssen Bestimmungen enthalten über
1.den Zweck der Prüfung,
2.die Prüfungsgebiete,
3.die Regelstudienzeit,
4.die Bewertungsmaßstäbe,
5.die Voraussetzungen für die Zulassung zur und den Ausschluß von der
Prüfung,
6.die Fristen für die Meldung zu Prüfungen und deren Wiederholung; die
Fristen für die erste und eine zweite Wiederholung dürfen jeweils ein
Semester nicht überschreiten,
7.die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
und
8.die Anforderungen an das Bestehen und die Voraussetzungen für die
Wiederholung der Prüfung.
Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, daß die
Abschlußprüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens
aber sechs Monate nach ihrem Ablauf abgenommen wird.
(2) Die Prüfunagsordnungen müssen ferner bestimmen