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Professor, die bzw. der das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde.
Werden die Mittel nicht von der Fachhochschule verwaltet, schließt die
Professorin bzw. der Professor die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern ab; dabei soll sie bzw. er die im öffentlichen
Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungen und Urlaubsregelungen
vereinbaren.
(7) Finanzielle Erträge der Fachhochschule aus Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
die in der Fachhochschule durchgeführt werden, insbesondere
aus Einnahmen, die der Fachhochschule als Entgelt für die
Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen,
stehen der Fachhochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(8) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben
unberührt.
7. Kapitel
Studium, Lehre und Prüfungen
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Studium und Lehre
(1) Lehre und Studium sollen die Studentinnen und Studenten durch
praxisbezogene wissenschaftliche Bildung auf ein berufliches Tätigkeitsfeld
vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so
vermitteln, daß sie zur selbständigen Anwendung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden in der Lage sind und zu verantwortlichem
Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat
befähigt werden.
(2) Auf Studienreform, Studiengänge, Studienordnungen, Lehrangebot,
Fernstudium, weiterbildendes Studium, Studium an Hochschulen
außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes,
Studienberatung sowie Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen finden
die jeweils für diese Bereiche getroffenen Regelungen der 88 83 bis 86
und 88 bis 91 a des Universitätsgesetzes entsprechende Anwendung.
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Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeiten sind so zu bemessen, daß bei entsprechender
Gestaltung der Studienordnungen und des Lehranagebots in der Regel