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3
7
Prüfungen erteilt. Der Vertrag wird für eine bestimmte Zeit, in der Regel für
ein Semester, abgeschlossen.
(3) Personen, die bereits auf Grund eines Dienstverhältnisses zu einer
Lehrtätigkeit an der Fachhochschule verpflichtet sind oder verpflichtet
werden können, können Lehraufträge nur für Lehrveranstaltungen erhalten,
die nicht zu ihren Dienstobliegenheiten zählen.
(4) Der Lehrauftrag ist zu vergüten, soweit die durch den Lehrauftrag entstehende
Belastung nicht bei der Bemessung der Dienstaufgaben einer
bzw. eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend
berücksichtigt wird oder die bzw. der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung
nicht verzichtet hat. Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur erläßt im
Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Bestimmungen über die
Lehrauftragsvergütung.
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Ergänzende Bestimmungen
(1) Die Rechte und Obliegenheiten des Personals nach 88 50 bis 52 werden
ergänzend durch eine Ordnung der Fachhochschule geregelt, die der
Senat mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur
erläßt.
(2) Erleiden Mitglieder des Personals nach Absatz 1, die als solche weder
Beamtinnen bzw. Beamte noch Angestellte sind, in Ausübung oder infolge
ihrer Tätigkeit an der Fachhochschule einen Unfall im Sinne von 8 31 des
Beamtenversorgungsgesetzes, So erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in
entsprechender Anwendung der 88 33 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende
Leistungen haben.
6. Kapitel
Angewandte Forschung
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Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, angegliederte
Einrichtungen
(1) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben dienen der wissenschaftlichen
Grundlegung und Weiterentwicklung der anwendungsbezogenen Lehre
und des Studiums in der Fachhochschule und haben in der Reael die